Eine Regelung in einem stillen Gesellschaftsvertrag, nach der der Gesellschafter, wenn die stille Gesellschaft endet, berechtigt ist, sein Guthaben auf dem Kapitalkonto zu entnehmen, kann dahingehend auszulegen sein, dass dem stillen Gesellschafter damit ein Entnahmerecht zugesprochen wird, welches zum Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft fällig ist.
Die Bestimmung des § 235 HGB ist kein zwingendes Recht. Die Dispositionsfreiheit ermöglicht den Parteien des Gesellschaftsvertrags daher, für die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses abweichende Regelungen zu treffen.