Eine Ersatzpflicht wegen Maurerarbeiten zur Erneuerung des Fliesenspiegels im Badezimmer besteht nicht, wenn das Bohren von
Dübellöchern einen
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellt.
Das Anbringen üblicher Badezimmereinrichtungen erfordert regelmäßig Bohrungen; eine schematische Bewertung allein nach der Anzahl der Bohrlöcher wird nicht vorgenommen. Maßgeblich ist eine einzelfallbezogene Betrachtung der tatsächlichen Ausstattung des Badezimmers und des daraus resultierenden Bedarfs des Mieters, funktionale Elemente selbst anzubringen.
Im zu entscheidenden Fall waren insgesamt 32 Dübellöcher gesetzt worden. Diese Anzahl liegt zwar abstrakt im höheren Bereich, überschreitet jedoch nicht die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs, wenn - wie vorliegend - ein Badezimmer ohne die üblicherweise zur Nutzung erforderliche Ausstattung überlassen wird. Fehlen Befestigungsmöglichkeiten für Spiegel, Ablagen, Lampen, Handtücher, Seifenschalen, eine Duschstange oder einen Haltegriff, stellt das Setzen der zur bestimmungsgemäßen Nutzung notwendigen Bohrungen keinen vertragswidrigen Gebrauch dar. Das eigenständige Anbringen solcher Ausstattungsgegenstände ist typischer Bestandteil eines ordnungsgemäßen Mietgebrauchs, wenn diese Elemente nicht mieterseits bereitgestellt wurden.
Selbst bei unterstellter Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs fehlt es an einem ersatzfähigen Vermögensschaden, wenn der Vermieter das Badezimmer nach dem Auszug vollständig erneuert und sämtliche Fliesen sowie die baulichen Strukturen ausgetauscht hat. In einem solchen Fall wären etwaige Wiederherstellungsarbeiten, einschließlich der Beseitigung der Dübellöcher oder des Austauschs einzelner Fliesen, durch die umfassende Neugestaltung gegenstandslos geworden.