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Beschädigung des Rauputzes durch das Verschließen von Bohrlöchern und Streit um die Betriebskostenabrechnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des Rauputzes durch das Verschließen von Bohrlöchern mit einer glatten Oberfläche besteht nicht, wenn die vorhandene Strukturunterschiede innerhalb der an der Wand vorhandenen Qualitätsstufe (hier Q 2) hinzunehmen sind. Ein Anspruch auf Ersatz bzw. Austausch des bestehenden Putzes durch vollflächige Überputzung besteht nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Mieter im Rahmen des üblichen Wohngebrauches berechtigt ist, die Mietsache mit Bohrlöchern und Dübeln zu versehen.

Der Mieter kann sich innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB auf ein Zurückbehaltungsrecht an dem berechneten Betriebskostensaldo aus der Abrechnung im Hinblick auf eine begehrte Belegeinsicht berufen. In diesem Fall ist die Fälligkeit der Nachzahlungsforderung zu verneinen, mit der Folge, dass bei einer Klage des Vermieters auf Zahlung von Betriebskosten diese auf eine derzeit nicht fällige Forderung abzielt und entsprechend als derzeit unbegründet abzuweisen ist. Dies hindert auch eine Aufrechnung des Vermieters gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters.

Eine Belegeinsicht beim Verwalter ist dem Mieter oder seinem Bevollmächtigten dann nicht zumutbar, wenn sich der Verwalter in strafbarer Weise (schwerwiegende Beleidigung) abfällig über den Rechtsanwalt des Mieters äußert.


AG Hamburg, 26.04.2017 - Az: 49 C 285/14

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