Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenEs handelt sich bei einer Nichtbeachtung einer gerichtlich titulierten Verpflichtung um eine schwerwiegende, die
Kündigung rechtfertigende Vertragspflichtverletzung. Es steht der Mieterin insbesondere nicht frei, die Vorgaben ihrer gerichtlich rechtskräftig titulierten Duldungspflicht weiter einzuschränken. Einer Abhilfefrist nach
§ 543 Abs. 3 BGB bedarf es nicht, da der Mieterin bereits im Klagverfahren deutlich gemacht worden ist, was sie zu dulden hat. Eine nochmalige Fristsetzung wäre eine sinnlose Förmlichkeit.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit der Klage begehrt der Kläger nach einer Kündigung die vorgerichtlichen Kosten der Kündigungserklärung.
Der Kläger war Vermieter, die Beklagte Mieterin der Wohnung. Es handelt sich um eine 3-Zimmer-Wohnung, deren Netto-Kalt-Mietzins sich seit dem 01.10.2022 auf 1.110,00 € belief, § 4 des
Mietvertrages. Das Mietverhältnis begann zum 01.10.2016.
Nachdem die Beklagte einen
Mangel einer Steckdose im Flur sowie eine Rauchentwicklung des Ceranfeldherdes gemeldet hatte, begehrte der Kläger eine
Besichtigung der Mängel, ohne dass es hier zu einer Verständigung kam. Auf die hiernach erhobene Klage wurde die Beklagte mit Urteil vom 28.09.2023 verurteilt, dem Kläger
Zutritt zu Küche und Flur der Wohnung durch den Kläger allein oder in Begutachtung einer elektrotechnisch ausgebildeten Person oder einer vom Kläger bevollmächtigten Person für längstens 30 Minuten zu gewähren, zwecks Feststellung des Mangels am Herd in der Küche und des Mangels an der Steckdose im Flur. Der Kläger wurde verpflichtet, fünf
Termine vorzuschlagen.
Die Berufung der Beklagten wurde mit Beschluss des Landgerichts Hamburg nach § 522 ZPO verworfen.
Hiernach schlug der Kläger der Beklagten fünf Termine an Werktagen vor. Die Beklagte antwortete darauf:
„Hallo Herr […], von den von Ihnen vorgeschlagenen Terminen nehme ich den 16. April zwischen 11.00 und 11.30 Uhr. Hier nochmal die Regeln für die Begutachtung
Sie dürfen die Wohnung für 10 Minuten betreten,
Sie dürfen Flur und Küche betreten keine anderen Räume,
Sie dürfen die Steckdose und das Ceranfeld ansehen aber nicht anfassen.
Beste Grüße
[…].“
Daraufhin kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß mit anwaltlichem Schreiben vom 11.04.2024. wegen der Verweigerung der gerichtlich titulierten Duldungspflicht, die Verurteilung belaufe sich auf eine Dauer von 30 Minuten, zudem könne eine Berührung des Herdes und der Steckdose nicht verweigert werden.
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