Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 389.901 Anfragen

Fristlose Kündigung, wenn der Mieter eine gerichtlich titulierten Verpflichtung nicht beachtet?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen
Es handelt sich bei einer Nichtbeachtung einer gerichtlich titulierten Verpflichtung um eine schwerwiegende, die Kündigung rechtfertigende Vertragspflichtverletzung. Es steht der Mieterin insbesondere nicht frei, die Vorgaben ihrer gerichtlich rechtskräftig titulierten Duldungspflicht weiter einzuschränken. Einer Abhilfefrist nach § 543 Abs. 3 BGB bedarf es nicht, da der Mieterin bereits im Klagverfahren deutlich gemacht worden ist, was sie zu dulden hat. Eine nochmalige Fristsetzung wäre eine sinnlose Förmlichkeit.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Mit der Klage begehrt der Kläger nach einer Kündigung die vorgerichtlichen Kosten der Kündigungserklärung.

Der Kläger war Vermieter, die Beklagte Mieterin der Wohnung. Es handelt sich um eine 3-Zimmer-Wohnung, deren Netto-Kalt-Mietzins sich seit dem 01.10.2022 auf 1.110,00 € belief, § 4 des Mietvertrages. Das Mietverhältnis begann zum 01.10.2016.

Nachdem die Beklagte einen Mangel einer Steckdose im Flur sowie eine Rauchentwicklung des Ceranfeldherdes gemeldet hatte, begehrte der Kläger eine Besichtigung der Mängel, ohne dass es hier zu einer Verständigung kam. Auf die hiernach erhobene Klage wurde die Beklagte mit Urteil vom 28.09.2023 verurteilt, dem Kläger Zutritt zu Küche und Flur der Wohnung durch den Kläger allein oder in Begutachtung einer elektrotechnisch ausgebildeten Person oder einer vom Kläger bevollmächtigten Person für längstens 30 Minuten zu gewähren, zwecks Feststellung des Mangels am Herd in der Küche und des Mangels an der Steckdose im Flur. Der Kläger wurde verpflichtet, fünf Termine vorzuschlagen.

Die Berufung der Beklagten wurde mit Beschluss des Landgerichts Hamburg nach § 522 ZPO verworfen.

Hiernach schlug der Kläger der Beklagten fünf Termine an Werktagen vor. Die Beklagte antwortete darauf:

„Hallo Herr […], von den von Ihnen vorgeschlagenen Terminen nehme ich den 16. April zwischen 11.00 und 11.30 Uhr. Hier nochmal die Regeln für die Begutachtung

Sie dürfen die Wohnung für 10 Minuten betreten,

Sie dürfen Flur und Küche betreten keine anderen Räume,

Sie dürfen die Steckdose und das Ceranfeld ansehen aber nicht anfassen.

Beste Grüße

[…].“

Daraufhin kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß mit anwaltlichem Schreiben vom 11.04.2024. wegen der Verweigerung der gerichtlich titulierten Duldungspflicht, die Verurteilung belaufe sich auf eine Dauer von 30 Minuten, zudem könne eine Berührung des Herdes und der Steckdose nicht verweigert werden.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Wirtschaftswoche

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.238 Bewertungen) - Bereits 389.901 Beratungsanfragen

Ich bin sehr zufrieden. Das ging schnell kompetent und der Preis war angemessen und jetzt kann ich beruhigt in den Urlaub fahren. Empfehle ich auf ...

Verifizierter Mandant

Vielen Dank für die schnelle und wirklich sehr gut erklärte, hilfreiche Antwort.

Verifizierter Mandant