Die nachhaltige Weigerung des Mieters, aus der Mietwohnung zeitweise auszuziehen und Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung zu dulden, stellen einen wichtigen Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 S. 1 BGB dar, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter den Schädlingsbefall zu vertreten hat und der Mieter mit seiner Weigerung gegen eine durch einstweilige Verfügung titulierte Duldungspflicht verstößt.
AG München, 02.08.2022 - Az: 420 C 3852/22
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