Werden während eines Kuba-Urlaubes täglich von 7 Uhr bis 21 Uhr umfangreiche Erdarbeiten in der Nähe der Hotelanlage vorgenommen, wobei auch größere Steine mit Hilfe eines Baggers zermalmt werden, so setzt der resultierende
Lärm den Reisewert erheblich herab und berechtigt zu einer
Minderung um 25%.
Auf eine Beschwerde bei der Reiseleitung kann verzichtet werden, wenn der
Mangel derart offensichtlich ist, dass er „jedem Reiseleiter sofort beim Besuch des Hotels ins Auge springen musste“.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte ist
Reiseveranstalterin. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine
Flugpauschalreise nach Kuba, nämlich auf die Insel Cayo Largo.
Der Hinflug gestaltete sich in der Weise, daß die Kläger einen zweistündigen Aufenthalt in Havanna hinnehmen mußten.
Im Hotel angekommen wurde, den Klägern zunächst ein Zimmer zugewiesen, das von ihnen reklamiert wurde. Noch am selben Tag konnten die Kläger sodann ein anderes Zimmer, in einem neueren Teil der
Hotelanlage beziehen.
In der Ferienanlage wurden Bauarbeiten durchgeführt. Zirka 50 m vom Zimmer der Kläger entfernt, wurden während der gesamten Urlaubszeit erhebliche Stein- und Erdbewegungen durchgeführt. Unter Zuhilfenahme eines Baggers wurden von morgens 7.00 Uhr bis abends 21.00 Uhr große Felsbrocken zerkleinert, damit diese sodann mit Lastkraftwagen abgefahren werden konnten. Hierdurch entstand ein erheblicher Lärm.
Die angebotene Animation fand nicht in deutscher Sprache statt.
Das
Essen in sämtlichen Restaurants der Anlage sei fad und geschmacklos gewesen, die Speisen seien nicht gewürzt gewesen und eine Nachwürzung sei nicht möglich gewesen, da auf den Tischen die entsprechenden Gewürze gefehlt hätten. Warme Speisen seien zum Teil kalt serviert worden. Während des gesamten Urlaubs hätten die Kläger unter Magen- und Darmbeschwerden gelitten, wobei diese Beschwerden bei weit über 50 % aller Hotelgäste aufgetreten seien.
Die Kläger sind der Ansicht, daß ihnen mindestens eine 60 %ige Minderung des
Reisepreises zustünde. Zudem stünde ihnen ein Schadensersatzanspruch wegen
entgangener Urlaubsfreude zu.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß ein Non-Stop-Flug nicht zugesichert gewesen sei; zudem seien Verspätungen bis zu vier Stunden vom Reisenden hinzunehmen.
Darüberhinaus ist die Beklagte der Ansicht, daß eine Minderung nicht in Betracht komme, da die Kläger erst am Abreisetag ihre Mängelrügen vor Ort vorgebracht hätten.
Im Hinblick auf die Geruchsbelästigungen aus der Kanalisation ist die Beklagte der Ansicht, daß dieser Anspruch von den Klägern aufgrund der Vorschrift des
§ 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geltend gemacht werden könne.
Darüberhinaus ist die Beklagte der Ansicht, daß die Kläger die Mängel in substantiierter Weise vorgetragen hätten.
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