Ein Reiseveranstalter haftet nicht für Verletzungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzurechnen sind. Hierzu zählen auch typische Gefahren sportlicher Betätigung, sofern keine ungewöhnlich hohe und durch besondere Umstände begründete Gefahr besteht.
Eine Verkehrssicherungspflicht besteht nur insoweit, als Gefahren vorliegen, die das übliche Risiko erheblich übersteigen. Die Erwartung, ein Spielfeld vollständig von kleineren Steinen freizuhalten, überschreitet die zumutbare Sicherungspflicht.
Der Kläger buchte bei der Beklagten für den Zeitraum vom 29.04. bis 13.05.2002 eine Reise nach Ägypten mit Aufenthalt im Hotel in Sharm El Sheik Resort.
Der Kläger behauptet, sich am 05.05.2002 anläßlich eines Volleyballspiels den hinteren Teil der Fußsohle seines rechten Fußes aufgerissen zu haben. Auf dem Spielplatz haben sich scharfkantige Steine befunden. Ein solcher Stein habe die Ursache für die Verletzung sein müssen.
Eine Verkehrssicherungspflicht besteht nur insoweit, als Gefahren vorliegen, die das übliche Risiko erheblich übersteigen. Die Erwartung, ein Spielfeld vollständig von kleineren Steinen freizuhalten, überschreitet die zumutbare Sicherungspflicht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beansprucht in Höhe eines Teilbetrages Rückzahlung des Reisepreises, Schmerzensgeld und Kostenpauschale.Der Kläger buchte bei der Beklagten für den Zeitraum vom 29.04. bis 13.05.2002 eine Reise nach Ägypten mit Aufenthalt im Hotel in Sharm El Sheik Resort.
Der Kläger behauptet, sich am 05.05.2002 anläßlich eines Volleyballspiels den hinteren Teil der Fußsohle seines rechten Fußes aufgerissen zu haben. Auf dem Spielplatz haben sich scharfkantige Steine befunden. Ein solcher Stein habe die Ursache für die Verletzung sein müssen.
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