Ein
Reisemangel kann auch durch die Sicherheitsmaßnahmen aufgrund des Urlaubsaufenthalts von Politikern im
Hotel begründet sein.
Im zu entscheidenden Fall befand das Gericht eine 10%ige
Minderung des Reisepreises für angemessen, da der Aufenthalt von zwei ranghohen Politikern durch die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen für Unruhe und Spannungen in einem Ferienclub sorgten, was sich negativ auf die Ferienatmosphäre auswirkte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß
§ 651 d BGB einen Minderungsanspruch, da die Reiseleistung der Beklagten hinsichtlich der vom Kläger in die Clubanlage „S.“ für sich und den Zeugen K gebuchte Pauschalreise teilweise
mangelhaft i.S.d.
§ 651 c BGB gewesen ist.
So stellt ein Reisemangel die Beeinträchtigungen dar, welche infolge des Aufenthaltes des seinerzeitigen Ministerpräsidenten der Türkei und des Präsidenten von Kasachstan jeweils mit ihren Familien für die übrigen Gäste der Clubanlage „S.“ auftraten. Insoweit kann nicht verkannt werden, dass der Aufenthalt der beiden Präsidenten im Clubdorf Auswirkungen auf das Geschehen innerhalb des Clubdorfes dergestalt hatte, daß aufgrund der stattgefundenen Sicherheitsmaßnahmen zugunsten der Präsidenten eine gewisse Unruhe und Angespanntheit auftrat, welche sich negativ auf die übliche Urlaubsatmosphäre auswirken mussten. Dies gilt umsomehr, als nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers am Strand ein türkisches Kriegsschiff hin und her fuhr und über der Anlage Hubschrauber kreisten.
Das Gericht bewertet den dem Kläger daraus erwachsenen Minderungsanspruch auf 10 % des Reisepreises.
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