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Keine Reinigung der Sanitäranlagen - Reisemangel

Reiserecht | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Im vorliegenden Fall beklagten die Reisenden u.a. Ameisenstraßen im Zimmer sowie den Umstand, dass Badewanne und Waschbecken vom täglichen Reinigungsdienst nicht erfasst wurden.

Bei einer Pauschalreise stellen Ameisenstraßen einen Mangel im unteren Bereich der Beeinträchtigung dar, wobei bei preisgünstigen Hotels mit hoher Gästekapazität bei realistischer Betrachtung an die Reiseleistung in sämtlichen Bereichen keine hohen Erwartungen gestellt werden können.

Der Umstand, dass Badewanne und Waschbecken nicht von der täglichen Reinigung erfasst wurden, berechtigte dennoch zu einer geringfügigen Minderung (vorliegend: 3%).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin buchte für die Zeit vom 24.06.2007 bis zum 01.07.2007 bei der Beklagten für sich und ihre beiden Kinder N und M eine Flugpauschalreise von Düsseldorf nach XX / Türkei mit Unterbringung in einem Familienzimmer des Hotels X Club und Vollverpflegung in Form von All Inclusive. In dem Familienzimmer waren neben der Klägerin und ihren beiden Töchtern auch noch die mitreisende Großmutter und deren Neffe untergebracht.

Das Familienzimmer hatte insgesamt zwei Schlafräume und ein Wohnzimmer.

Für die Reise zahlte die Klägerin für sich einschließlich Flugsicherheitsgebühr, Flughafenzuschlag und Saisonzuschlag 595,00 € und für jedes ihrer beiden Kinder ebenfalls zuzüglich Flugsicherheitsgebühr, Flughafenzuschlag und Saisonzuschlag 404,10 €, insgesamt 1.403,20 €.

Die Klägerin moniert die nachfolgend angeführten Umstände und verlangt wegen ihnen eine Minderung des Reisepreises um 40%, das sind 561,28 €, sowie Rückerstattung einer vor Ort geleisteten Zahlung von 60,00 €, insgesamt 621,28 €.

Mit vorgerichtlichen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2007 ließ die Klägerin die Beklagte auffordern, an sie bis zum 07.08.2007 einen Minderungsbetrag von 1.168,76 € zuzüglich 60,00 € und zuzüglich weiterer im Gerichtsverfahren nicht mehr geltend gemachter 9,00 € für Medikamente für ihre beiden Töchter zu zahlen. Die mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2007 geforderte Minderung enthielt noch – im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht mehr geltendgemacht – die Minderung für die Großmutter und den Neffen sowie für die letzten drei Tage der Reise für die beiden Töchter eine weitere Minderung in Höhe von 60% also eine Minderung von insgesamt 100%.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist in Höhe des Betrages von 182,42 € begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Transfer vom Flughafen zum Hotel:

Die Klägerin rügt, mit ihrer Familie vom Flughafen zwar zunächst mit einem Bus abgeholt aber nicht zum gebuchten Hotel gebracht worden zu sein. Sie sei mit ihrer Familie in ein anderes Hotel gebracht worden und von dort mit einem Traktor in das gebuchte Hotel. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten handelte es sich bei der im Rahmen des Transfers erfolgten Beförderung von Hotel zu Hotel um die Beförderung vom Nachbarhotel des gebuchten Hotels zum gebuchten Hotel. Die Beförderung wurde nicht mit einem Traktor sondern mit einem hierfür vorgesehenen, offenen, mit Sitzplätzen ausgestatteten, kleinen Elektrowagen ausgeführt.

Wegen der Art der Ausführung des Transfers steht der Klägerin keine Minderung nach § 651 d Abs. 1 BGB zu.

Die Parteien haben nicht vorgetragen, eine bestimmte Art des Transfers vereinbart zu haben. Eine solche Vereinbarung ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Reiseunterlagen (Reisevertrag und Prospekt). Ein Reisemangel in Form des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (§ 651 c Abs. 1 1. Alternative BGB) ist deshalb nicht gegeben.

Ebenso liegt ein Fehler, der den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern könnte (§ 651 c Abs. 1 1. Alternative BGB) nicht vor. Unter einem Traktor ist gemeinhin ein in der Landwirtschaft benutztes Fahrzeug zu verstehen, auf das neben dem Fahrer keine fünf Personen passen. Mit einem solchen Fahrzeug ist die Klägerin mit ihren beiden Kindern nicht transportiert worden. Die Beförderung mit einem kleinen Elektrofahrzeug, das zur Beförderung von Gepäck und Personen zwischen zwei benachbarten Hotels benutzt wird, ist für die kurze Strecke zwischen den beiden Hotels nicht zu beanstanden. Aus ihr ergeben sich keinerlei greifbare Nachteile für die Klägerin und ihre beiden Töchter. Eine solche Beförderung stellt noch nicht einmal eine Unannehmlichkeit dar.

2. Ameisenstraßen:

Wegen der beiden Ameisenstraßen, die zu Beginn des Bezugs des Familienzimmers unstreitig vorhanden waren, steht der Klägerin eine Minderung nach § 651 d Abs. 1 BGB zu.

Zwischen den Parteien unstreitig hat die Klägerin die Ameisenplage beim Empfangscocktail der Reiseleitung am ersten vollen Reisetag gerügt. Die Klägerin trägt vor, es sei keine Abhilfe geschaffen worden. Die Beklagte trägt vor die Ameisen seien bekämpft worden. Welche Maßnahmen im einzelnen ergriffen worden sind, hat die Beklagte aber nicht dargelegt. Gleichwohl geht das Gericht aus, dass das Ausmaß des Ameisenbefalls nicht gleich bleibend war. Die Klägerin trägt an anderer Stelle vor, dass bei der Zimmerreinigung der Boden zumindest mit einem Wischmopp gewischt worden ist. Das kann für die auf dem Boden vorhandenen beiden Ameisenstraßen sowie auch auf die sonstigen sich im Zimmer verteilenden Ameisen nicht ohne Folgen geblieben sein. Im Übrigen wird niemand eine Woche lang zwei Ameisenstraßen, wenn er sich von ihnen ernstlich belästigt fühlt, in seiner Unterkunft hinnehmen, ohne selbst Maßnahmen dagegen zu ergreifen. Tut er dies nicht, ist seine Betroffenheit gering. Danach geht das Gericht davon aus, dass über die Dauer der Reise gesehen, ein im unteren Bereich der Beeinträchtigung des Nutzens der Reise liegender Mangel gegeben war, der zu einer Minderung des Reisepreises um 10% führt.

Die Klägerin hat dies gerügt und ist damit ihrer Obliegenheit zur Mängelanzeige nachgekommen (§ 651 d Abs. 2 BGB). Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2007 ihre Gewährleistungsansprüche wegen der Ameisenbelästigung innerhalb der Monatsfrist des § 651 g Abs. 1 BGB angemeldet und damit ihren Minderungsanspruch erhalten.

3. Verschmutzte Swimmingpools:

Die Klägerin trägt vor, die beiden Swimmingpools der Hotelanlage seien extrem verdreckt gewesen. Kinder hätten ihr Essen, wie z.B. Gebäck oder Kuchen in die Pools mitgenommen, wo sich das Essen dann aufgelöst habe. Entsprechend seien überall in den Pools Essensreste herumgeschwommen. Die daraus resultierende Fettschicht habe auf dem Wasser geschwommen. In den Pools seien jeweils circa 20 tote Wespen gewesen, die sich am Rand des Pools verteilten, weil sie offenbar dorthin gespült worden seien. Das Wasser des Pools sei zudem leicht trübe bzw. milchig gewesen. Man habe den gekachelten Boden nur mit Mühe gesehen. Zudem hätten die Pools muffig gestunken. Weder ihre beiden Töchter noch sie hätten sich deshalb in den Pool getraut. Nur um den kleineren Enkel der Großmutter aus dem Pool zu holen, seien die beiden Töchter gelegentlich widerwillig ins Wasser gestiegen. Den Zustand des Pools rügte die Klägerin beim Empfangscocktail gegenüber der Reiseleitung.

Die Beklagte bestritt, dass die Swimmingpools „extrem verdreckt“ gewesen seien. Die starke Frequentierung der Pools habe es erfordert, diese täglich mit Chlor zu reinigen. Alles was sich im Laufe eines Tages bei der Vielzahl der Gäste angesammelt habe, sei abends entfernt worden. In der Nachbaranlage Club B hätten die Pools mitbenutzt werden können. Diese seien vollkommen in Ordnung gewesen.

Der Klägerin steht eine Minderung wegen des von ihr vorgetragenen Zustandes der Swimmingpools nach § 651 d Abs. 1 BGB nicht zu.

Bei dem von der Klägerin gerügten Zustand der Swimmingpools handelt es sich um eine typische Erscheinung im Zuge des Massentourismus mit denen ein Reisender, wenn er an ihm teilnimmt, insbesondere während der Hochsaison rechnen muss. Nach der Beschreibung der Hotelanlage im Reisekatalog der Klägerin verfügte das Hotel über insgesamt 216 Zimmer und 81 Appartements. Die Reise der Klägerin fiel in die Zeit der Hochsaison. Allein bei Belegung der Zimmer und Appartements mit jeweils zwei Personen – das Zimmer der Klägerin war mit fünf Personen belegt – musste die Klägerin mit dem Aufenthalt von 594 Gästen in der Hotelanlage rechnen. Bei dem von ihr bezahlten Reisepreis von 85,00 € pro Tag für sie selbst und von 57,73 € pro Tag für jedes der beiden Kinder konnte sie nicht davon ausgehen, dass das Hotel, das sie gebucht hatte, über einen Personalbestand für den Service verfügt, der eine ständige Sauberhaltung aller Hoteleinrichtungen ermöglichte. Von dem angeführten Reisepreis mussten die Leistungsträger der Beklagten für die Luftbeförderung, den Busservice vom Flughafen zum Hotel und zurück, die Unterkunft und die Vollverpflegung bezahlt werden. Die Beklagte selbst will an der Reise für deren Organisation ebenfalls verdienen. Der Preis bestimmt die Leistung. Bei preisgünstigen Hotels mit hoher Gästekapazität kann ein Reisender bei realistischer Betrachtung an die Reiseleistung in sämtlichen Bereichen keine hohen Erwartungen hegen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Klägerin mit ihren Kindern die ordnungsgemäße Poolanlage der benachbarten Hotelanlage benutzen durfte. Wenn sie ein solches Angebot nicht wahrnimmt, legt sie auf eine Benutzung des Swimmingpools keinen besonderen Wert und ist von deren Unbenutzbarkeit für sie nicht wesentlich beeinträchtigt. Schließlich war auch das Meer nach den Angaben im Reiseprospekt nur 250 m von der Hotelanlage entfernt. Zum Schwimmen und Baden hätte die Klägerin mit ihren beiden Töchtern auch dorthin ausweichen können.

4. Zustand des Bades:

Die Klägerin trägt vor das Bad in dem ihr zugewiesenen Familienzimmer sei extrem schmutzig und unhygienisch gewesen. Die Silikonfugen an der Badewanne seien rundherum mit Schimmel schwarz verfärbt gewesen. Die gesamte Badewanne sei schmierig gewesen. Sie habe einen rauhen Überzug aufgewiesen, der wie eine fein verputzte Wand gespürt werden konnte, wenn man mit dem Finger darüber fuhr. Im inneren Rand der Wanne habe schwarze, umlaufende Ränder gegeben. Das Waschbecken habe sich in einem gleichartigen Zustand befunden. Badewanne und Waschbecken seien beim Reinigen nicht berücksichtigt worden. Zwischen den Parteien unstreitig rügte die Klägerin den von ihr beschriebenen Zustand des Bades beim Empfangscocktail gegenüber der Reiseleitung.

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