Ein Anspruch auf
Schadensersatz wegen Filesharing setzt voraus, dass der
Anschlussinhaber täterschaftlich gehandelt hat oder zumindest fahrlässig die Urheberrechte verletzte. Bei einer
Urheberrechtsverletzung über das Internet besteht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, sofern keine andere Person den Internetzugang genutzt hat. Der Anschlussinhaber kann diese Vermutung widerlegen, indem er konkret darlegt, dass andere Personen als Täter infrage kommen, indem er deren Nutzerverhalten, Kenntnisse und Anwesenheit während des Verletzungszeitraums beschreibt. Ein bloßer Verweis auf mögliche Sicherheitslücken im WLAN reicht nicht aus, um einen alternativen Geschehensablauf glaubhaft zu machen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblichen Filesharings in Anspruch.
Die Klägerin wurde seitens der F-Inc. dazu ermächtigt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Folge „[…]“ bzw. „[…]“ der Fernsehserie „[…]“ auszuwerten und sämtliche Rechtsansprüche der F-Inc. im Zusammenhang mit der Verletzung von deren ausschließlichen Rechten im Internet durch Filesharing in eigenem Namen auf eigene Rechnung geltend zu machen. Die Folge „[…]“ bzw. „[…]“ der Fernsehserie „[…]“ wurde am 11.5.2016 über den Internetanschluss der Beklagten im Wege des Filesharings zum Download angeboten. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 2.6.2016 deshalb ab und forderte sie zur Zahlung eines Lizenzschadens von 450,- € auf. Mit der Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie von mindestens 500,- € und Erstattung von anwaltlichen Abmahn- und Anmahnkosten in Höhe von insgesamt 169,50 € netto.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Folge der Fernsehserie am 11.5.2016 über ihren Internetanschluss im Wege des Filesharings zum Download angeboten.
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