Wird ein Verkehrsunfall mit Nichtwissen bestritten, ohne auf die betrieblichen Abläufe und Fahrzeuge am Unfalltag konkret einzugehen, liegt eine unzureichende Erwiderung vor. Dies gilt insbesondere, wenn auch nach richterlichem Hinweis weiterhin pauschal mit fehlender persönlicher Wahrnehmung argumentiert wird. Ein solcher Vortrag erfüllt nicht die Anforderungen an die Substantiierung. In diesem Fall ist vom Unfallhergang entsprechend den Ausführungen des Geschädigten auszugehen, da eine Geständnisfiktion eintritt.
AG Düsseldorf, 01.04.2016 - Az: 44 C 196/15
ECLI:DE:AGD:2016:0401.44C196.15.00
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