Ein Hotelbetreiber haftet jedenfalls dann nicht als
Störer für eine von einem Gast begangene
Urheberrechtsverletzung, wenn er seine Gäste vorher auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hingewiesen hat.
Mahnt ein Rechteinhaber einen Hotelbetreiber in Kenntnis der Tatsache, dass der Anschlus für ein Hotel genutzt wird, den Hotelbetreiber ab, stellt dies einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Hotelbetreibers dar, da dem Rechteinhaber bekannt ist, dass in einer derartigen Fallkonstellation der Anschlussinhaber nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Gäste haftet.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.049,- nebst Zinsen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte durch ihre
Abmahnung des Klägers, der ein Hotel betreibt, vom 6. August 2008 jedenfalls nicht schuldhaft in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen hat. Hinsichtlich der Tätigkeit der Bevollmächtigten des Klägers nach Zurückweisung der Abmahnung und Aufrechterhaltung der geltend gemachten Ansprüche durch die Beklagte mit Schreiben vom 10.09.2008 fehlte es jedenfalls, so das Amtsgericht, an einem Schaden des Klägers. Auf die zwischen den Parteien (ebenfalls) streitige Frage, ob überhaupt ein (rechtswidriger) Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliege, ist das Amtsgericht infolgedessen nicht eingegangen. Es hat festgestellt, dass der Kläger seinen Gästen einen Internet-Zugang über ein drahtloses, unstreitig sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Netzwerk anbietet und diese zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinweist. Der streitbegründende upload eines Werkes der Beklagten ist unstreitig weder durch den Kläger selbst noch durch dessen Angestellte erfolgt. Die von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung war an das Hotel gerichtet, dessen Inhaber der Kläger ist. Dieser Abmahnung hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2008 widersprochen und die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 04.09.2008 zum Ersatz der damit verbundenen Kosten aufgefordert.
Der Kläger wendet sich in erster Linie gegen die Verneinung eines schuldhaften Handelns der Beklagten durch das Amtsgericht. Die Beklagte habe vor ihrer Abmahnung Kenntnis gehabt, dass es sich bei dem Anschlussinhaber um einen Hotelbetrieb gehandelt hat und habe die ihr zumindest deshalb obliegenden, einer rechtmäßigen Abmahnung vorgelagerten Prüfpflichten verletzt. Zudem sei ein Hotel gemäß § 8 TMG haftungsprivilegiert und hafte schon deshalb – für die Beklagte erkennbar – nicht. Unabhängig von dem Betrieb eines Hotels hafte der Kläger auch nicht als Störer, so dass die ausgesprochene Abmahnung in jedem Fall von Anfang an nicht rechtmäßig gewesen sei, was die Beklagte jedenfalls hätte erkennen müssen. Letztlich hält der Kläger das amtsgerichtliche Urteil für widerspruchsbehaftet, da dies ausgeführt habe, dass ein Verschulden des Klägers keinesfalls vorliege, obgleich die Abmahnung in jedem Fall zumindest teilweise, nämlich jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes, unbegründet gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgericht Frankfurt vom 25.09.2009 den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.049,00 zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 04.09.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte macht sich die Ausführungen des Amtsgerichts Frankfurt überwiegend zu Eigen. Sie meint insbesondere, dass ein rechtsfreier Raum geschaffen würde, wenn der Kläger in keiner Weise für über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverstöße verantwortlich wäre.
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