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Kaufvertrag auf eBay: Feststellung des Höchstgebots bei Einsatz eines automatischen Bietsystems

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 28 Minuten

Bei einer mit einem automatischen Bietsystem durchgeführten eBay-Auktion bleiben die durch den Verkäufer mithilfe weiterer Mitgliedskonten vorgenommenen Gebote bei der Bestimmung des Höchstgebotes unberücksichtigt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs Audi 6 Avant 3.0 TDI Quattro Tiptronic DPF, Farbe Schwarz, 232 PS, Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 5.650,00 EUR zu.

Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mit einem automatischen Bietsystem abgewickelten eBay-Auktion über den Pkw des Beklagten Audi 6 Avant 3.0.TDI Quattro Tiptronic DPF ein Kaufvertrag zu einem Kaufpreis in entsprechender Höhe zustande gekommen. Zwar hat die fragliche Auktion am 24. März 2018 mit einem Höchstgebot der Klägerin in Höhe von 9.455,00 EUR geendet. Die durch das automatische Bietsystem vorgenommene Erhöhung des klägerischen Gebots auf diesen Betrag erfolgte allerdings einzig aufgrund der von dem Beklagten selbst über ein zweites und drittes Mitgliedskonto auf sein eigenes Angebot abgegebenen Gebote, so dass sie entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Reihe der abgegebenen Angebote unberücksichtigt bleiben und von der Klägerin als regulärer Bieterin auch nicht übertroffen werden mussten, um Meistbietende zu werden oder zu bleiben.

Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass es sich bei den von den in der Bieterliste anonymisiert dargestellten Nutzerkonten *000* (richtig: 0...0) und e...r abgegebenen Gebote um - nach § 3 Nr. 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Dienste unzulässige - Eigengebote des Beklagten handelte, die als Scheingebote bei der Ermittlung des abgegebenen Höchstgebots außer Betracht zu bleiben haben. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des von Klägerseite benannten Zeugen ..., einem Mitarbeiter von eBay, bedurfte es dafür nicht. Zwar hat der Beklagte erstinstanzlich bestritten, dass er die eBay-Konten mit den Nutzernamen 0...0 und e...r führte und auch bei früheren Aktionen von diesen Konten aus Scheinangebote abgegeben hatte, bei denen die ersteigerten Artikel anschließend wieder von ihm bei eBay angeboten wurden, ohne dass dem irgendwelche Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Verträge mit den entsprechenden Bietern vorausgegangen wären. Unbestritten geblieben ist aber nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils, die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, der Vortrag der Klägerin, dass die Zugriffe auf die entsprechenden Nutzerkonten von derselben IP-Adresse wie auf das vom Beklagten geführte Konto „x“ erfolgten.

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