Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines
eBay-Internet-Kaufvertrags. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung.
Der Beklagte stellte am 24.05.2012 um 21:23 Uhr ein Angebot bei eBay ein, seinen PKW VW Passat zu verkaufen, der laut Klägervortrag einen Wert von 5.250 EUR und laut Beklagtenvortrag einen solchen von 2.250 EUR hatte. Als Mindestgebot gab er 1 EUR ein und startete den Verkauf („Auktion“), der 10 Tage laufen sollte. Der Kläger nahm dieses Angebot um 21.33 Uhr – also 10 Minuten später – an und setzte ein Preisoberlimit von 555,55 EUR. Der Beklagte brach die „Auktion“ um 04:41 des Folgetags ab, somit rund 7 Stunden nach Auktionsbeginn. Der Kläger fragte um 04:49 Uhr in einer E-Mail nach dem Grund des Auktionsabbruchs. Der Beklagte teilte um 05:05 Uhr mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der 4.200 EUR zahle. Um 09:43 Uhr bot der Beklagte dem Kläger das Fahrzeug zum Kaufpreis von 4.500 EUR an.
In einer E-Mail vom 08.06.2012 erklärte der Beklagte dem Kläger, dass er die Auktion wegen eines Tippfehlers beim Startgebot
abgebrochen habe. Er habe statt 1 EUR 4.000 EUR eingeben wollen. Letztlich gab der Beklagte sein Fahrzeug anderweitig für 4.000 EUR in Zahlung.
Der Beklagte hat behauptet, er habe sich beim Startpreis vertippt und statt 1 EUR 4.000 EUR eingeben wollen.
Hierzu führte das Gericht aus:
1.) Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, wegen dessen Nichterfüllung der Beklagte Schadensersatz zu leisten hat.
Ein Verkauf über eBay stellt keine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB dar, bei der erst ein Zuschlag den Kaufvertrag zustande bringt. Vielmehr handelt es bei der Einstellung der Offerte in die eBay-Plattform verbunden mit dem Start der Auktion um ein Angebot im Sinne von § 145 BGB, das unter dem Vorbehalt der Rückgängigmachung nach den
eBay-AGB steht.
Bei anderen Internet-Versteigerungen soll diese Offerte eine vorweggenommene Annahme darstellen. Darum geht es hier nicht.
Der Kläger hat die Offerte durch sein Gebot angenommen. Damit ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.
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