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Abbruch einer eBay-Auktion wegen des Verdachts einer Beschädigung
eBay-Recht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Der Verdacht einer Beschädigung reicht zum Abbruch einer eBay-Auktion nicht aus. Der Verdacht einer Beschädigung reicht nach den Angebotsbedingungen eindeutig nicht aus, um eine Auktion abzubrechen. Die Angebotsbedingungen setzen vielmehr eine tatsächliche Beschädigung voraus, die aber im konkreten Fall nicht vorlag. Die getroffene Regelung ist durchaus sachgerecht und für ein funktionierendes Auktionswesen notwendig. Vor dem Einstellen in ebay ist der Verkäufer eben dazu verpflichtet, den einzustellenden Gegenstand auf seine Geeignetheit hin zu überprüfen.
Dass der Käufer eine Vielzahl günstiger Käufe bei eBay getätigt hat genügt nicht für die Annahme, er handele treuwidrig, weil er auf einen Abbruch der Auktion mit der Möglichkeit von Ersatzansprüchen spekuliere. Der Käufer betätigte sich offenbar neben seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit als „Schnäppchenjäger“ bei eBay. Dies ist aber nicht verboten. Der Käufer versuchte offenbar, diverse Waren günstig zu ersteigern, um dieselben dann besser zu verwerten. Unter diesen Umständen besteht nicht kein, sondern gerade ein Rechtsbindungswillen, da der Käufer ja die Gegenstände zuerst kaufen und bezahlen muss, um dieselben dann günstig zu verwerten. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Auktionen natürlich auch von derartigen Teilnehmern (mit) leben. Ziel von vielen Auktionsteilnehmern ist es auch, ein „Schnäppchen“ zu machen.
AG Offenbach, 17.12.2013 - Az: 38 C 329/13
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