Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Anspruch darauf, dass einzelne Eigentümer das Füttern von Tauben in der Liegenschaft und aus der Liegenschaft heraus unterlassen.
Gemäß
§ 14 I Nr.1 WEG ist jeder Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Durch das regelmäßige Füttern der Vögel wird das gemeinschaftliche Eigentum i.S.v. § 1004 BGB beeinträchtigt. Denn die regelmäßige Vogelfütterung hat - unter anderem - eine Verschmutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere der Dächer und Dachrinnen zur Folge, sei es durch das Zurückbleiben von Futterresten oder durch die Exkremente der durch das Futter angelockten Vögel. Durch das Ausstreuen von Futter werden Tauben und andere Vögel in letztlich nicht kontrollierbarer Zahl angelockt. Damit besteht nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur die konkrete Gefahr der vermehrten Beschmutzung auch des Gemeinschaftseigentums, sondern auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung etwa durch von Tauben verbreitete Parasiten wie Taubenzecken und -flöhen oder durch Taubenkot. Dies ist offenkundig und bedarf keines Beweises.
Welchen Zweck die Futtermittel vor dem Ausstreuen erfüllt haben und zu welchem Zweck sie im Handel verkauft worden sind, ist für den Anspruch auf Unterlassung des Fütterns von Vögeln unerheblich.
Die vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen begründen eine Vermutung für die Wiederholungsgefahr.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat auch einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Reinigungskosten. Der Anspruch ergibt sich aus § 823 I BGB. Dabei kann es dahinstehen, ob die in Rede stehenden Verschmutzungen sämtlich durch die durch die Fütterungen angelockten Vögel und das ausgebrachte Futter verursacht wurden. Denn mit den vorgenommenen regelmäßigen Fütterungen und das damit verbundene Anlocken der Vögel ergibt sich jedenfalls ein maßgeblicher Anteil an den verursachten Verschmutzungen. Dies ist ausreichend, denn die Mitursächlichkeit steht der Alleinursächlichkeit insoweit gleich.