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Taubenbefall - nicht immer Grund für eine Mietminderung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei der Frage, ob eine Minderung des Mietzinses wegen Taubenbefalls zulässig ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob der Vermieter eine wesentliche Ursache für den Taubenbefall gesetzt hat. Tauben sind ein großstadttypisches Phänomen und ein starker Taubenzuflug gehört daher zum allgemeinen Lebensrisiko. Sofern der Vermieter keine wesentliche Ursache für den Taubenbefall gesetzt hat, liegt kein Mangel vor, der zu einer Minderung berechtigt. Ansonsten würde die Garantiehaftung der Vermieter zu weit ausgedehnt werden. Andernfalls könnten Vermieter auch für ein starken Aufkommen an Stechmücken oder Maulwürfe im mitgemieteten Garten haftbar gemacht werden. Ebensowenig kann ein Vermieter ohne eigenes Zutun nicht für eine Taubenplage in einer innerstädtischen Wohnanlage verantwortlich gemacht werden. 


AG München, 11.06.2010 - Az: 461 C 19454/09


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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