In einem reinen Wohngebiet ist es Anwohnern untersagt, einen Taubenschlag mit mehr als 60 Brieftauben auf dem Grundstück zu betreiben.
Nach den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung befand sich das fragliche Anwesen ebenso wie die daran angrenzenden Wohngebäude der Nachbarn in einem reinen Wohngebiet. Gemäß § 3 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - dienen reine Wohngebiete dem Wohnen. Bewohner eines reinen Wohngebiets haben danach einen Anspruch darauf, von allen Störungen freigehalten zu werden, die ein ruhiges Wohnen stören, beeinträchtigen oder erheblich belästigen können. Außer Wohngebäuden sind dementsprechend ausnahmsweise nur funktional gebietsbezogene und nicht störende, d.h. insbesondere immissionsverträgliche sonstige Nutzungsarten zulässig. Daneben sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Satz 2 der Vorschrift bestimmt weiter, dass zu diesen untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen auch solche für die Kleintierhaltung gehören. Nach Satz 3 kann im Bebauungsplan die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
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