Im vorliegenden Fall waren der Hauseingang sowie die Fensterbänke durch Taubenkot stark verschmutzt. Ein Mieter wollte dies nicht hinnehmen und minderte die Miete. Gleichzeitig verlangte er die Beseitigung dieser Mängel.
Das Gericht bestätigte die vom Mieter angesetzte Minderung i.H.v. 10%, da hier in der Tat eine Beeinträchtigung der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch vorlag. Der Hauseingang war erheblich verschmutzt, so dass mit dem Taubenkot auch Krankheitserreger über die Schuhe in die Wohnung gebracht werden können. Von den Fensterbänken könne der Wind die Ausscheidungen in die Wohnung blasen. Die Fenster können daher nur noch stark eingeschränkt geöffnet werden.
Der Vermieter ist dazu verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch, dass Beeinträchtigungen, die zu einer Gesundheitsgefährdung des Mieters und zu einer Verschmutzung der Mietsache führen können, abgewendet werden. Er muss sich also um den Taubendreck kümmern und Abwehrmaßnahmen gegen die Tauben treffen, soweit dies technisch möglich ist.
AG Altenburg, 28.01.2005 - Az: 5 C 857/04
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