Nicht immer sorgen Tauben für Freude. Spätestens dann, wenn der Balkon verkotet ist und die Tauben regelrecht zur Plage werden, stellt sich die Frage wer tätig werden muss und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Hier gilt: Ist der Wohngebrauch durch Taubenhaltung oder Taubenfütterung beeinträchtigt, berechtigt dieser Umstand den Mieter zur
Minderung der Miete, die je nach Einzelfall mit 5 - 35% bewertet werden kann.
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob den Vermieter ein Verschulden an der Beeinträchtigung trifft oder ob beim Nisten von Wildtauben auf dem Grundstück alles Mögliche versucht wurde, die Taubenplage in en Griff zu bekommen.
Das Taubenfüttern kann eine
außerordentliche Kündigung des Vermieters rechtfertigen, wenn der Mieter trotz mehrfacher
Abmahnung das Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung nicht einstellt.
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