Ein Beschluss, wonach die Installation fachgerecht und nach den allgemein „anerkannten Regeln der Technik“ zu erfolgen hat, ist hinreichend bestimmt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen, insbesondere weil ein Sondernachfolger nach
§ 10 Abs. 3 WEG an Beschlüsse gebunden ist, klar und bestimmt formuliert oder zumindest bestimmbar sein; ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Ein Beschluss ist i.d.S. „bestimmt“, wenn er aus sich heraus genau, klar, eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lässt, was gilt. Dabei muss der Inhalt dem Beschluss selbst zu entnehmen sein. Maßgeblich für die Auslegung von Beschlüssen ist das vom Versammlungsleiter festgestellte und verkündete Beschlussergebnis. Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind wie im Grundbuch eingetragene Regelungen der Gemeinschaftsordnung „aus sich heraus“ objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt. Maßgeblich sind dabei der Wortlaut und der sonstige Protokollinhalt. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses können nur berücksichtigt werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Der Beschluss muss einen durchführungsfähigen Inhalt haben, damit er nach – positiver – Abstimmung auch in die Praxis umgesetzt werden kann. Es dürfen keine Zweifelsfragen bestehen bleiben.
Dies zugrunde gelegt, fehlt es dem Beschluss über die Errichtung von Balkonkraftwerken nicht an der hinreichenden Bestimmtheit.
Der Beschluss ist nicht deshalb unbestimmt oder unbestimmbar, weil er keine nähere Konkretisierung darüber enthält, welche Regeln der VDE und welche sonstigen technischen Vorgaben bei der Errichtung der Balkonkraftwerke einzuhalten sind. Im Beschluss ist klar und deutlich geregelt, dass die Installation fachgerecht und nach den allgemein „anerkannten Regeln der Technik“ zu erfolgen hat. Bei dem Begriff „anerkannte Regeln der Technik“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Konkret bedeutet das: Die ausführende Firma hat die Errichtung der Solarpaneele so vorzunehmen, dass diese in ihrer Montage, Ausrichtung, Größe etc. den rechtlichen und technischen Vorgaben genügen. Dazu gehört im Übrigen auch, dass Vorkehrungen für den Brandschutz getroffenen werden. Die rechtlichen und technischen Voraussetzungen hätten die Kläger ggf. selbst durch Nachforschung oder Befragung einer Fachfirma oder durch einen Blick in die entsprechenden Regelwerke herausfinden können und müssen. Die Bestimmung, dass die Balkonkraftwerke den allgemein anerkannte Regeln der Technik entsprechen müssen, ist auch aus folgendem Grund sinnvoll: Der Verwalter und die Wohnungseigentümer sind im Regelfall keine technischen Spezialisten auf dem Gebiet der Installation von Solarpaneelen. Würden sie nun einen Beschluss mit ganz genauen technischen Voraussetzungen beschließen, könnte es passieren, dass der Beschluss durch einen Fachmann letztlich nicht umsetzungsfähig ist, da gegen (den Mitgliedern unbekannte) zwingende Regeln der Technik verstoßen worden ist.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.