Der private oder gewerbliche Vermieter von Ferienwohnungen muss diverse Bestimmungen beachten. Die Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern von Ferienwohnungen in Deutschland sind u.a. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, dem u.a. die allgemeinen Bestimmungen zum
Mietvertrag und zur Mietzeit zu entnehmen sind.
Zu beachten ist, dass die Anmietung einer Ferienwohnung als gebuchte Einzelleistung dem Mietrecht unterliegt, die Buchung jedoch dem Reiserecht unterliegt, sobald mehrere Reiseleistungen (Ausflüge o.a.) angeboten werden und dann aus der Vermietung eine
Pauschalreise wird.
Informationspflicht gilt bereits vor Vertragsschluss
Potenzielle Mieter sind bereits vor Vertragsschluss über die Eigenschaften des Mietobjekts und die vertraglichen Rahmenbedingungen zu informieren. Dies bedeutet auch, dass der Mieter über mögliche Mängel und Schäden, die bereits bei Mietbeginn vorhanden sind, zu informieren ist.
Weiterhin sind dem Mieter Name und Anschrift sowie ggf. die Gesellschaftsform und sofern vorhanden die Eintragung im Handelsregister des Vermieters sowie Kontaktmöglichkeiten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) bekannt zu geben.
Es ist klar anzugeben, welche Leistung der Vertrag umfasst (z.B. Übernachtung, (End-)Reinigung, Verpflegung, sonstige Leistungen) und welche Kosten anfallen.
Der Vermieter ist gem. § 1 PAngV dazu verpflichtet, bei Preisangaben den Gesamtpreis je Übernachtung inkl. der Preisbestandteile (z.B. Nebenkosten, Reinigung, Servicegebühren, Umsatzsteuer) anzugeben.
Diese Informationen können beispielsweise als Anhang zum Mietvertrag zur Verfügung gestellt werden.
Wird eine Website betrieben, so ist u.a. die Impressumspflicht zu beachten.
Verkehrssicherungspflicht des Vermieters
Die Verkehrssicherungspflicht erfordert es, dass sich regelmäßig von der Sicherheit der Ferienwohnung zu überzeugen ist. Der Vermieter ist verpflichtet, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Mieter vor Schäden zu schützen. Hierzu sind die örtlichen Vorschriften einzuhalten (z.B. Bauvorschriften und Vorschriften zum Brandschutz). Etwaige Gefahrenquellen sind zu beseitigen bzw. abzusichern.
Die Verkehrssicherungspflicht betrifft alle Einrichtungen, die zum Leistungsangebot gehören (z.B. Pool, etc.).
Es kann jedoch vom Mieter erwartet werden, dass er geringfügige Gefahrenlagen erkennt und die sich daraus ergebenden Verhaltensanforderungen problemlos meistert.
Mieter muss angemeldet werden!
Auch Mieter einer Ferienwohnung müssen gemeldet sein. Hierzu ist für jeden (Haupt-)Mieter ein Meldeschein auszufüllen und an die zuständige Behörde zu übermitteln. Die Meldepflicht gilt für alle Vermieter.
Der Meldeschein enthält u.a. folgende Angaben:
- An- und Abreisedatum
- Für den Hauptmieter:
- Vor- und Nachname
- Anschrift
- Geburtsdatum und -ort
- Staatsangehörigkeit
- Gültige Adresse
- Bei Mehrzahl von Gästen: Anzahl
Bei Mietern aus dem Ausland muss zusätzlich der Personalausweis / Reisepass vorgelegt werden.
Buchung muss eingehalten werden!
Hat der Vermieter eine Buchung bestätigt, so ist dies verbindlich. Der Mieter hat einen Anspruch auf die Ferienwohnung im gebuchten Zeitraum. Sollte es zu einer Doppelbuchung kommen, so kann der leer ausgehende Mieter einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dies gilt natürlich gleichermaßen für den Mieter, der trotz einer Buchungsbestätigung nicht erscheint.
Übrigens kann sowohl ein Miet- als auch ein Reisevertrag auch mündlich abgeschlossen werden. Es genügt also im Prinzip die mündliche Zusage für den Vertragsschluss, auch wenn dies aus Beweisgründen nicht empfohlen werden kann.
Mit Vertragsschluss sind beide Vertragspartner dazu verpflichtet, diesen zu erfüllen. Dies umfasst die Bereitstellung der Räumlichkeiten im vertragsgemäßen Zustand, die Einhaltung einer etwaigen Hausordnung und sonstigen Abreden sowie die Entrichtung des vereinbarten Mietzinses.