Das AG Kiel hat beschlossen, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt ist, eine Wartungsverpflichtung für Rauchwarnmelder zu beließen, die auch auf von Eigentümern selbst installierte Melder umfasst, da diese Gemeinschaftseigentum sind.
Dies gilt zumindest dann, wenn die Melder aufgrund öffentliche rechtlicher Vorschriften erforderlich sind und die Sicherheit des Gebäudes bezwecken. Dies ist der Fall gewesen, die gesetzliche Erfordernis ergab sich aus § 49 der Bauordnung Schleswig-Holsteins, der Rauchmelder dienst auch dem Brandschutz und somit dem Gebäudeschutz.
Nach
§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung die Instandhaltung von gemeinschaftlichen Eigentum, so dass der Beschluss zulässig war.