Die Umsetzung eines Brandschutzkonzeptes zur Wiederherstellung des Brandschutzes stellt eine Instandhaltung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG dar.
Die Umsetzung des Brandschutzkonzeptes dient dem Schutz des gesamten Gemeinschaftseigentums, so dass eine einheitliche Betrachtung vorzunehmen ist. Nicht maßgeblich ist die Frage, ob ein Gebäudeteil mehr durch die Umsetzung betroffen ist als ein anderer, da der Brandschutz allen Gebäudeteilen zugute kommt.
Eine Kostenverteilung auf alle Eigentümer entspricht daher ordnungsgemäßer Verwaltung, der entsprechende Beschluss über die Sonderumlage ist nicht zu beanstanden.
Die Umsetzung des Brandschutzkonzeptes dient dem Schutz des gesamten Gemeinschaftseigentums, so dass eine einheitliche Betrachtung vorzunehmen ist. Nicht maßgeblich ist die Frage, ob ein Gebäudeteil mehr durch die Umsetzung betroffen ist als ein anderer, da der Brandschutz allen Gebäudeteilen zugute kommt.
Eine Kostenverteilung auf alle Eigentümer entspricht daher ordnungsgemäßer Verwaltung, der entsprechende Beschluss über die Sonderumlage ist nicht zu beanstanden.
LG Bremen, 04.03.2020 - Az: 4 S 198/19
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