Nach
§ 23 Abs. 3 WEG ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären. Das Umlaufverfahren kann durch den Verwalter, den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Stellvertreter oder jeden einzelnen Wohnungseigentümer eingeleitet werden. Der jeweilige Initiator des Umlaufverfahrens ist auch empfangsberechtigt für die erforderlichen Zustimmungen der Wohnungseigentümer.
Für den Beschlussantrag gelten die allgemeinen Voraussetzungen. Es muss für jeden Wohnungseigentümer eindeutig erkennbar sein, dass der Antrag nicht nur auf eine unverbindliche Meinungsumfrage, sondern auf eine verbindliche Beschlussfassung gerichtet ist. Der Beschlussantrag muss zudem klarstellen, dass der angestrebte Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden soll und damit die Zustimmung aller Wohnungseigentümer voraussetzt. Er unterliegt keinem gesetzlichen Formerfordernis. Der Umlaufbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit einer doppelten Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Diese muss sich zum einen auf das Umlaufverfahren selbst, zum zweiten auch auf den beantragten Beschluss beziehen. Eine ausdrückliche Zustimmung zum Beschlussantrag kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Erklärende zugleich auch dem Umlaufverfahren zustimmt.
Die Folgen der hier unstreitig fehlenden Allstimmmigkeit des Beschlusses werden kontrovers diskutiert. Teilweise wird angenommen, dass aufgrund der Abdingbarkeit von § 23 Abs. 3 WEG kein Verstoß gegen eine zwingende Rechtsvorschrift gegeben sei, so dass kein nichtiger, sondern lediglich ein nach § 23 Abs. 4 WEG anfechtbarer Beschluss gegeben sei. Nach Auffassung der Kammer ist aber die Allstimmigkeit eine zwingende Voraussetzung für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren. Damit erscheint die Gleichstellung des Falles, in dem die Allstimmigkeit verfehlt wird, mit dem Fall, dass in einer Versammlung überhaupt keine Abstimmung stattfindet, zutreffend. Für sich betrachtet sind nämlich sowohl das Erreichen der Allstimmigkeit als auch die Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses lediglich notwendige, nicht aber hinreichende Bedingungen der Beschlussfassung.
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