Nach der entscheidungsmaßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewegt sich in Ermangelung einer anderweitigen Festlegung in der Teilungserklärung die Vermietung einer Eigentumswohnung an in kurzer Zeit wechselnde Feriengäste oder andere Mieter im zulässigen Rahmen einer in der Teilungserklärung Wohnungszwecken gewidmeten Wohnung.
Ob eine konkrete Nutzungsform den Rahmen einer nicht weiter durch Bestimmungen in der Teilungserklärung oder sonstigen Vereinbarungen beschränkten Wohnnutzung überschreitet, bestimmt sich danach, ob diese die anderen Wohnungseigentümer stärker beeinträchtigt, als bei einer Nutzung des Wohneigentums zu Wohnzwecken typischer Weise zu erwarten ist.
Danach ist gemäß Art 14 GG i.V.m.
§ 13 Abs. 1 WEG die Nutzung einer Wohnung weder auf die in der Wohnungseigentumsanlage vorherrschenden Wohnnutzungsart, noch überhaupt auf Nutzung der Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken beschränkt, sofern sich denn die konkrete Nutzung typischerweise in dem genannten Rahmen zu bewegen pflegt (BGH, 15.01.2010 - Az:
V ZR 72/09). Dies sieht der Bundesgerichtshof im Rahmen der danach gebotenen typisierenden Betrachtungsweise auch in den Fällen einer kurzzeitigen und wechselnden Vermietung von Eigentumswohnungen an Feriengäste oder andere Mieter als gegeben an.
Demzufolge kommt es nach diesen Grundsätzen auch nicht darauf an, ob eine derartige Vermietung bau- oder steuerrechtlich als gewerbliche anzusehen ist.