Gemäß § 788 Abs. 1, 2 ZPO hat der Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Kosten der Zwangsvollstreckung sind Aufwendungen, deren Zweck darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forderung zu erreichen. Nach gebräuchlicher Definition handelt es sich dabei um die Kosten, die unmittelbar zur Vorbereitung oder bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung anfallen. Vollstreckungskosten müssen von Kosten unterschieden werden, die nicht mehr zur Durchsetzung des Titels gehören und deshalb nicht vom Schuldner veranlasst sind.
Ob Abtretungsanzeigen über Lohnabtretungen und mittelbar der Vorbereitung bzw. Durchführung der Zwangsvollstreckung dienen, ist umstritten. Teilweise wird eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit angenommen. Teilweise wird eine Erstattungsfähigkeit bis zur Höhe der Kosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angenommen. Teilweise auf den Zeitpunkt der Abtretungsanzeige abgestellt. Liegt diese vor der Titulierung soll keine Erstattungsfähigkeit gegeben sein. Teilweise wird angenommen, dass Abtretungsanzeigen über Lohnabtretungen nicht unter § 788 Abs. 1 ZPO fallen.
Die Kammer schließt sich mit der Argumentation des Amtsgerichts der letztgenannten Auffassung an. Die Kosten der Offenlegung einer Lohnabtretung stellen mit der sich anschließenden Vollstreckungshandlung eine Angelegenheit iSd § 15 RVG, so dass die Vergütung nur einmal verlangt werden kann.