Es konnte vorliegend dahinstehen, ob der Beklagte als ehemaliger Betreuer überhaupt für den Zustand der mit dem Nießbrauchsrecht der Betreuten belasteten Immobilie verantwortlich war und damit richtiger Anspruchsgegner zur Geltendmachung von etwaigen Schäden an der Immobilie ist. Denn jedenfalls wäre ein solcher Anspruch gemäß§ 1057 BGB verjährt. Der Betreuer hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Verschlechterung der Sache werden von der Vorschrift des § 1057 BGB erfasst.
Die Vorschrift findet nicht nur im Verhältnis zum Nießbraucher - hier der Betreuten - selbst, sondern auch im Verhältnis zu dessen Betreuer Anwendung. Der Anwendungsbereich des § 1057 BGB ist weit auszulegen. Die zu § 548 BGB entwickelten Grundsätze können zur Auslegung des § 1057 BGB herangezogen werden, da die Vorschriften einen vergleichbaren Normzweck verfolgen, sich bereits im Wortlaut entsprechen und zudem § 1057 S. 2 BGB auf Regelungen des § 548 BGB verweist.
Der Betreuer ist gemäß § 1902 BGB gesetzlicher Vertreter des Betreuten und nimmt in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten wahr; er ist insoweit Hilfsperson des Betreuten.
Ansprüche gegen Hilfspersonen des Nießbrauchers unterfallen dem Anwendungsbereich des § 1057 BGB. Es entspricht auch dem Normzweck des § 1057 BGB, den Betreuer in den Anwendungsbereich einzubeziehen. Denn die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist auf sechs Monate dient der zügigen Abwicklung des Rechtsverhältnisses zwischen Eigentümer und Nießbraucher und der schnellen Bereinigung ihrer gegenseitigen Ansprüche, was deshalb geboten ist, weil es für die betroffenen Ansprüche auf den Zustand der Nießbrauchssache ankommt. Diese Erwägung gilt aber in gleicher Weise für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer der Sache und dem Betreuer des Nießbrauchers.
Die geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Verschlechterung der Sache werden von der Vorschrift des § 1057 BGB erfasst.
Die Vorschrift findet nicht nur im Verhältnis zum Nießbraucher - hier der Betreuten - selbst, sondern auch im Verhältnis zu dessen Betreuer Anwendung. Der Anwendungsbereich des § 1057 BGB ist weit auszulegen. Die zu § 548 BGB entwickelten Grundsätze können zur Auslegung des § 1057 BGB herangezogen werden, da die Vorschriften einen vergleichbaren Normzweck verfolgen, sich bereits im Wortlaut entsprechen und zudem § 1057 S. 2 BGB auf Regelungen des § 548 BGB verweist.
Der Betreuer ist gemäß § 1902 BGB gesetzlicher Vertreter des Betreuten und nimmt in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten wahr; er ist insoweit Hilfsperson des Betreuten.
Ansprüche gegen Hilfspersonen des Nießbrauchers unterfallen dem Anwendungsbereich des § 1057 BGB. Es entspricht auch dem Normzweck des § 1057 BGB, den Betreuer in den Anwendungsbereich einzubeziehen. Denn die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist auf sechs Monate dient der zügigen Abwicklung des Rechtsverhältnisses zwischen Eigentümer und Nießbraucher und der schnellen Bereinigung ihrer gegenseitigen Ansprüche, was deshalb geboten ist, weil es für die betroffenen Ansprüche auf den Zustand der Nießbrauchssache ankommt. Diese Erwägung gilt aber in gleicher Weise für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer der Sache und dem Betreuer des Nießbrauchers.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Theresia Donath
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