Ernährungsabbruch eines Betreuten ist nicht genehmigungsfähig
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten
Die Einwilligung eines Betreuers in den Abbruch der Ernährung eines Betreuten über eine PEG-Sonde ist vormundschaftsgerichtlich nicht überprüfbar (also auch nicht genehmigungsfähig).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene erlitt einen hypoxischen Hirnschaden im Sinne eines apallischen Syndroms. Eine Kontaktaufnahme mit ihm ist nicht möglich und wird er über eine PEG-Sonde ernährt. Durch Beschluss vom 18.01.2001 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten - Sohn des Betroffenen - zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis: Sorge für die für die Gesundheit, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Einrichtungen (z.B. Heimen) sowie Postangelegenheiten. Es hat die Betreuung am 18.12.2001 verlängert.
Mit Schreiben vom 8.04.2002 hat der Beteiligte beim Amtsgericht beantragt, „die Ernährung über die PEG-Sonde einzustellen“, da eine Besserung des Zustandes des Betroffenen nicht zu erwarten sei. Die Ehefrau des Betroffenen und seine Tochter haben dem Antrag zugestimmt. Der Beteiligte hat auf die vom Betroffenen 1998 unterzeichnete Verfügung des Betroffenen hingewiesen, in der dieser u. a. für den Fall irreversibler Bewusstlosigkeit lebensverlängernde Maßnahmen ablehne.
Das Amtsgericht hat den Antrag mangels einer Rechtsgrundlage abgelehnt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betreuers zurückgewiesen. Das OLG hat die weitere Beschwerde dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Gwqwzg txjhsn;dejz pjx Kdsfone vmb:
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