Will ein Betreuer in den Abbruch der künstlichen Ernährung eines Betreuten einwilligen, der seit mehreren Jahren wachkomatös ist und dessen mutmaßlicher Wille durch frühere Äußerungen feststellbar ist, so ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts notwendig. Eine eigenmächtige Einstellung der künstlichen Ernährung darf auch dann nicht durch den Betreuer genehmigt werden, wenn alle nahen Angehörigen des Betreuten den Entschluß mittragen.
Ebenso:
OLG Frankfurt, 20.11.2001 - Az: 20 W 419/01
OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - Az: 19 Wx 21/01
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