Allein der Umstand, dass auch andere Verkehrsteilnehmer, die einen vergleichbaren Rotlichtverstoß begangen haben, eine unübersichtliche Kreuzungssituation geltend gemacht haben, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, es liegt nur eine mindere Nachlässigkeit vor. Insoweit sind Feststellungen zur Verkehrssituation zu treffen, die das von geschilderte Übersehen der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung als Fehler erscheinen lassen, der an dieser Stelle jedem sorgfältigen und gewissenhaften Fahrer unterlaufen könnte.
OLG Karlsruhe, 02.08.2021 - Az: 1 Rb 34 Ss 457/21
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