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Verkehrsunfall: Kollision beim Linksabbiegen mit entgegenkommendem Fahrzeug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Der Gegenverkehr hat Vorrang gegenüber dem Linksabbieger. Die Wartepflicht besteht gegenüber einem Entgegenkommenden, wenn dieser so nahe herangekommen ist, dass er durch das Abbiegen gefährdet oder auch nur in der zügigen Weiterfahrt wesentlich behindert werden würde. Die Wartepflicht besteht nur gegenüber dem Entgegenkommenden, wenn für diesen bei Beginn des Abbiegevorganges der Gegenverkehr bereits sichtbar war. Schätzfehler über die Entfernung und Geschwindigkeit des Entgegenkommenden gehen zu Lasten des Wartepflichtigen. Der Linksabbieger muss die linke Fahrbahn schleunigst überqueren, insbesondere bei beschränkter Sicht.

Das Vorrecht des Entgegenkommenden geht wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregelung nicht dadurch verloren, dass er sich selbst verkehrswidrig verhält. Der Wartepflichtige muss im Stadtverkehr auf Straßen, die eine höhere Geschwindigkeit zulassen, damit rechnen, dass der sichtbar Entgegenkommende die zulässige Geschwindigkeit mäßig überschreitet, aber nicht damit, dass er mit einer unvernünftig hohen Geschwindigkeit fährt oder sie während des Abbiegevorgangs erhöht.

Mit welcher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit der Linksabbieger rechnen muss, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und der Verkehrslage; allgemeingültige Richtwerte gibt es nicht.

Bei einer Kollision mit dem Längsverkehr spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden. Erschüttert wird der Anscheinsbeweis bei stark überhöhter Geschwindigkeit des geradeaus Fahrenden sowie dann, wenn sich aus nachgewiesenen Tatsachen die Möglichkeit ergibt, dass der Entgegenkommende bei Beginn des Abbiegemanövers noch nicht sichtbar war. Der sichtbare Bevorrechtigte darf darauf vertrauen, dass der Linksabbieger – auch wenn er das linke Richtungszeichen gesetzt hat – sein Vorrecht auf ungehinderte Vorbeifahrt beachten werde, solange sich ihm kein erkennbarer Anlass zu gegenteiliger Befürchtung bietet, so insbesondere wenn der Linksabbieger kurz auf der Kreuzung gehalten hatte. Der Abbiegende haftet grundsätzlich allein. Das Linksabbiegen vor einem in schneller Fahrt entgegenkommenden Fahrzeug begründet ein derart grobes Verschulden, dass ein etwaiges Mitverschulden des Entgegenkommenden, das in einer leichten Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit liegt, ebenso zurücktritt wie die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs; bei größeren Geschwindigkeitsüberschreitungen kommt aber Mithaftung in Betracht, unter Umständen sogar Alleinhaftung.


AG Hanau, 19.06.2024 - Az: 39 C 81/22

ECLI:DE:AGHANAU:2024:0619.39C81.22.00

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