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Verkehrsunfall: Erkennbar nicht neutraler Sachverständiger muss vom Schädiger nicht bezahlt werden!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Dem Geschädigten steht dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz der Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens zu, denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.

Wenn das Fahrzeug repariert wird, dient das Gutachten eines neutralen Sachverständigen der Kontrolle der von der Werkstatt abgerechneten Kosten durch den Geschädigten und den Schädiger sowie der Überzeugung des ersatzverpflichteten Haftpflichtversicherers.

Erweist sich das Gutachten nachträglich als ungeeignet, beeinträchtigt dies den Erstattungsanspruch des Geschädigten nur, wenn er die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, ihn also ein Auswahlverschulden trifft. Letzteres kommt namentlich in Betracht, wenn der Geschädigte einen erkennbar ungeeigneten Sachverständigen mit der Begutachtung betraut. Dies ist der Fall, wenn der Geschädigte auf ein Gutachten vertraut, das nicht frei von dem Verdacht unsachlicher Interessenwahrnehmung ist oder wenn ein Arbeitnehmer des an der Reparatur interessierten Betriebes oder gar dessen Geschäftsführer bzw. Gesellschafter als Sachverständiger beauftragt wird.

Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:

Vorliegend besteht der erhebliche Verdacht einer unsachlichen Interessenwahrnehmung. Dieser ergibt sich daraus, dass dieselbe GbR Inhaberin sowohl des Sachverständigenbüros, als auch der Reparaturwerkstatt ist.

In einem solchen Fall kann das Gutachten seinen Zweck, die Kontrolle der von der Reparaturwerkstatt abgerechneten Kosten und die Überzeugung des Haftpflichtversicherers zu gewährleisten, nicht erfüllen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Gutachten bei objektiver Betrachtung inhaltlich korrekt ist.

Die dargestellten Zwecke eines Gutachtens markieren den maßgeblichen Unterschied zu einem bloßen Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt, weshalb die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Kostenvoranschlags nicht zugunsten der Erstattungsfähigkeit der regelmäßig um ein Vielfaches höheren Kosten eines Gutachtens fruchtbar gemacht werden kann.

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