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Verkehrsunfall: Wer zahlt den Privatsachverständigen?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Kosten für einen Privatsachverständigen, die der Geschädigte zur Schadensfeststellung aufwendet, sind grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das eingeholte Privatgutachten als (nachträglich) falsch erwiesen hat.

Die Notwendigkeit sachverständiger Schadensfeststellung hat der Schädiger verursacht, während es dem Geschädigten nach Sinn und Zweck des § 249 Satz 2 BGB nicht zuzumuten ist, sich auf eine Begutachtung allein durch jenen einzulassen. Eine Zurechnung von Fehlern des (Privat-)Sachverständigen zum Geschädigten nach § 278 BGB scheidet aus.

Anders liegt es allerdings, wenn der Geschädigte den Gutachter schuldhaft falsch ausgewählt oder ihm in zurechenbarer Weise unrichtige oder lückenhafte Informationen gegeben, etwa ihn nicht über Vorschäden unterrichtet hat. In einer solchen fehlenden Aufklärung kann eine Obliegenheitsverletzung liegen, die über § 254 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB zur Aberkennung des geltend gemachten Anspruchs führt.


LG Wuppertal, 01.09.2021 - Az: 8 S 57/20

ECLI:DE:LGW:2021:0901.8S57.20.00

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