Eine
Minderung wegen des fehlenden Schlosses an der WC-Tür scheitert bereits an
§ 536 b BGB, wenn die Tür seit Vertragsschluss nicht mit einem Schloss versehen war.
Die Mieter hatten diesen Zustand im vorliegenden Fall zudem durch jahrzehntelange Übung als vertragsgemäß akzeptiert.
Ein
Mangel folgt auch nicht daraus, dass der Vermieter das WC einer anderen Wohnung mit einem Schloss ausgestattet hat.
Eine Minderung käme allenfalls in Betracht, wenn die Mieter einen Anspruch auf eine entsprechende
Modernisierung hätten. Dies war jedoch nicht der Fall. Ist die Ausstattung einer Wohnung auf Grund der technischen Entwicklung veraltet, so ist dies der Risikosphäre des Mieters zuzurechnen. Ein Anspruch auf Modernisierung besteht nicht. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ist es auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn ein Vermieter in einer Wohnung (geringfügige) Modernisierungsmaßnahmen durchführt, in einer anderen Wohnung aber nicht.