Im Rahmen des Ersatzes von Verzögerungsschaden gemäß § 249 BGB ist der Gläubiger so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stehen würde.
Ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes von Gebrauchsvorteilen von Immobilien setzt voraus, dass diese für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sind. Dies ist wohl bei einem Wohnhaus der Fall, aber nur, wenn der Eigentümer es in der Ausfallzeit wirklich bewohnt hätte. Der Verlust von Gebrauchsvorteilen einer vom Eigentümer selbst genutzten Ferienwohnung stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten wegen einer verspäteten Erfüllung von Vermächtnisansprüchen.
Der Kläger erstritt gegen die Beklagten die Herausgabe eines ihm vermachten Grundbesitzes sowie folgende Feststellung:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem seit 28.09.2013 durch die Vorenthaltung Grundstücks entstanden ist.
Am 20.10.2016 wurde der Kläger als Eigentümer des Grundstücks in D ins Grundbuch eingetragen. Am 24.10.2016 wurde ihm der Besitz übertragen. Seitdem nutzte er das Grundstück in nicht näher bezeichnetem Umfang als
Ferienwohnung und begann mit der Renovierung. Nach der Renovierung plant der Kläger das Grundstück wahrscheinlich selber weiter als Ferienwohnung zu nutzen.
Mit Schreiben vom 06.02.2017 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung zum 13.02.2017 erfolglos zur Zahlung des Klagebetrages auf.
Der Kläger behauptet, die Immobilie in D bestehe aus zwei Wohneinheiten mit insgesamt 439,57 qm Wohnfläche und zusätzlichen entsprechenden Nebenflächen sowie einem Garten von rund 2000 qm.
Der durchschnittliche monatliche Mietpreis für Wohneinheiten über 120 qm betrage 9,71 €/qm.
Er vertritt die Auffassung, dass ihm vom 01.10.13 bis 31.10.16 ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung entweder wegen entgangener Miete oder Nutzungsausfall zustehe.
Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 158.078,80 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 14.02.2017 zu zahlen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Schaden vom Kläger nicht ausreichend beziffert sei, zumal unklar sei, wie das Objekt hätte genutzt werden sollen, wenn es zeitgerecht übertragen worden wäre.
Sie erklären gegen einen etwaigen Schadensersatz des Kläger die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung von Kosten für die Unterhaltung des Gebäudes in Höhe von insgesamt 108.430,79 €.
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