Die Kündigung eines Mietverhältnisses gemäß § 573a BGB setzt nicht voraus, dass der Vermieter in dem Wohngebäude seinen Lebensmittelpunkt hat.
Eine vom Vermieter behauptete Nutzung seiner Wohnung als „Ferienwohnung“ genügt allerdings nicht, wenn sich aus dem von ihm angegebenen zeitlichen Umfang keine signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit von aus dem engen Zusammenleben herrührenden Spannungen zwischen Vermieter und Mieter ergibt.
Eine vom Vermieter behauptete Nutzung seiner Wohnung als „Ferienwohnung“ genügt allerdings nicht, wenn sich aus dem von ihm angegebenen zeitlichen Umfang keine signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit von aus dem engen Zusammenleben herrührenden Spannungen zwischen Vermieter und Mieter ergibt.
LG Traunstein, 03.05.2023 - Az: 3 S 2451/22
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