Die Kündigung eines Mietverhältnisses gemäß
§ 573a BGB setzt nicht voraus, dass der Vermieter in dem Wohngebäude seinen Lebensmittelpunkt hat.
Eine vom Vermieter behauptete Nutzung seiner Wohnung als „
Ferienwohnung“ genügt allerdings nicht, wenn sich aus dem von ihm angegebenen zeitlichen Umfang keine signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit von aus dem engen Zusammenleben herrührenden Spannungen zwischen Vermieter und Mieter ergibt.