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Ersatzansprüche Dritter bei Tötung: kein Näheverhältnis allein aufgrund freundschaftlicher Verbundenheit

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Alleine aus der freundschaftlichen Beziehung zwischen getrennt lebenden Eheleuten kann noch kein Näheverhältnis iSd § 844 III 2 BGB geschlossen werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Anspruch auf Hinterbliebenengeld haben Hinterbliebene, die zur Zeit der Verletzung zu dem getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen. Nach § 344 Abs. 3 Satz 2 BGB wird ein solches Näheverhältnis wieder lediglich vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Es handelt sich nicht um eine Fiktion des besonderen persönlichen Näheverhältnis, sondern (lediglich) um eine gesetzliche Vermutung. Dem Anspruchsgegner steht mithin der Gegenbeweis offen dass trotz einer familienrechtlichen Beziehung nach Satz 2 tatsächlich kein besonderes persönliches Näheverhältnis im Sinne des Satzes 1 bestand. Umgekehrt steht es Hinterbliebenen offen darzulegen und zu beweisen, dass sie gleichwohl ein besonderes persönliches Näheverhältnis mit dem getöteten verbunden hatte.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalles mit der Getöteten verheiratet, sodass ein entsprechendes Verhältnis zunächst einmal vermutet wird. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich der Kläger und seine Frau bereits im Jahre 2014 getrennt haben, der Scheidungsantrag stammt vom Jahr 2017. Zum Zeitpunkt des Unfalles am 14.04.2018 befand sich der Kläger bereits in einer neuen Beziehung, mit seiner nunmehrigen Ehefrau lebte er zum damaligen Zeitpunkt bereits zusammen.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er auch nach dem Tode seiner Ehefrau die Miete bezahlt habe ist zu berücksichtigen, dass dazu eine gesetzliche Verpflichtung bestand; der Kläger war ausweislich des vorgelegten Mietvertrages mit Vertragspartei.

Soweit die Beerdigungs- und Überführungskosten gezahlt worden sind, kann nach persönlicher Anhörung des Klägers das Gericht nicht der Ansicht folgen, dass dies auf besonderen Wunsch der verstorbenen Ehefrau geschah.

Der Kläger hatte angegeben gehabt, dass die entsprechende Beerdigung von der Tochter der Verstorbenen organisiert worden sei. Es sei auch der Wunsch der Tochter gewesen. Diese hätte es dann letztendlich nicht zahlen können.

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