Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, so hat das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags zu prüfen.
Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt.
Die Änderung des Familiennamens eines Kindes stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, über die bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann. Können sich die Eltern nicht einigen, kann gemäß § 1628 Satz 1 BGB auf Antrag eines Elternteils die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen werden. Das Familiengericht hat dabei den aus der Uneinigkeit der sorgeberechtigten Eltern resultierenden Konflikt zu lösen, indem es entweder die gegenseitige Blockierung durch Übertragung der Entscheidungsbefugnis beseitigt oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand belässt. Ein Eingriff in die gemeinsame elterliche Sorge ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt; das Gericht darf die Entscheidung nicht anstelle der Eltern selbst treffen.
Die Entscheidung nach § 1628 BGB richtet sich gemäß § 1697a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Erscheint die Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung, genügt es, den Antrag zurückzuweisen. Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen. Handelt es sich um eine mit Anträgen an Behörden oder Gerichte verbundene Rechtsangelegenheit, ist unter anderem zu berücksichtigen, ob und inwiefern diese Aussicht auf Erfolg versprechen. Es liegt nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes, wenn es in aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen wird.
Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung nach §§ 2, 3 NamÄndG ist nicht erst im Fall einer zweifellos oder offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht abzulehnen. Das Familiengericht hat die Erfolgsaussicht einer Namensänderung nach § 3 NamÄndG vielmehr insoweit zu überprüfen, als die im Verfahren nach § 1628 BGB im Rahmen der Amtsaufklärung nach § 26 FamFG zu treffenden Feststellungen eine ausreichende Grundlage hierfür ergeben. Bei der Prüfung, welcher Elternteil zur Entscheidung besser geeignet erscheint, hat das Familiengericht sämtliche Aspekte der von den Eltern angestrebten divergierenden Ziele einzubeziehen und diese, soweit aufgrund der zu treffenden Feststellungen möglich, auch rechtlich zu würdigen. Es kann für die Entscheidung nicht ausschlaggebend sein, dass dem antragstellenden Elternteil bei Versagung einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis ein bestimmtes rechtliches Anliegen und eine entsprechende Prüfung durch die zuständigen Stellen versperrt bliebe.
Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt.
Die Änderung des Familiennamens eines Kindes stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, über die bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann. Können sich die Eltern nicht einigen, kann gemäß § 1628 Satz 1 BGB auf Antrag eines Elternteils die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen werden. Das Familiengericht hat dabei den aus der Uneinigkeit der sorgeberechtigten Eltern resultierenden Konflikt zu lösen, indem es entweder die gegenseitige Blockierung durch Übertragung der Entscheidungsbefugnis beseitigt oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand belässt. Ein Eingriff in die gemeinsame elterliche Sorge ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt; das Gericht darf die Entscheidung nicht anstelle der Eltern selbst treffen.
Die Entscheidung nach § 1628 BGB richtet sich gemäß § 1697a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Erscheint die Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung, genügt es, den Antrag zurückzuweisen. Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen. Handelt es sich um eine mit Anträgen an Behörden oder Gerichte verbundene Rechtsangelegenheit, ist unter anderem zu berücksichtigen, ob und inwiefern diese Aussicht auf Erfolg versprechen. Es liegt nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes, wenn es in aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen wird.
Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung nach §§ 2, 3 NamÄndG ist nicht erst im Fall einer zweifellos oder offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht abzulehnen. Das Familiengericht hat die Erfolgsaussicht einer Namensänderung nach § 3 NamÄndG vielmehr insoweit zu überprüfen, als die im Verfahren nach § 1628 BGB im Rahmen der Amtsaufklärung nach § 26 FamFG zu treffenden Feststellungen eine ausreichende Grundlage hierfür ergeben. Bei der Prüfung, welcher Elternteil zur Entscheidung besser geeignet erscheint, hat das Familiengericht sämtliche Aspekte der von den Eltern angestrebten divergierenden Ziele einzubeziehen und diese, soweit aufgrund der zu treffenden Feststellungen möglich, auch rechtlich zu würdigen. Es kann für die Entscheidung nicht ausschlaggebend sein, dass dem antragstellenden Elternteil bei Versagung einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis ein bestimmtes rechtliches Anliegen und eine entsprechende Prüfung durch die zuständigen Stellen versperrt bliebe.
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