Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.288 Anfragen

Änderung des Geburtsnamens eines britischen Staatsbürgers nach privatautonomer Namensänderung in Großbritannien

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Richtet sich die Namensführung eines Betroffenen nach seinem britischen Heimatrecht, kann auch ein von ihm im Vereinigten Königreich durch privatautonome Namensänderung unter Verwendung eines „Deed of Change of Name (Deed Poll)“ frei gewählter Nachname im Rahmen der registerrechtlichen Substitution den Rechtsbegriff des „Geburtsnamens“ im Sinne des deutschen Personenstandsrechts ausfüllen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Als „Geburtsname“ kann grundsätzlich derjenige Name verstanden werden, den eine Person vor der Eingehung der ersten Ehe geführt hat oder den sie zu führen hätte, wenn sie niemals eine Ehe schließen würde. Dies steht im Einklang mit der in § 1355 Abs. 6 BGB enthaltenen Legaldefinition im materiellen deutschen Namensrecht, wonach als Geburtsname derjenige Name bezeichnet wird, der im Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung (§ 1355 Abs. 2 BGB) in die Geburtsurkunde eines Ehegatten einzutragen ist. Daraus folgt aber zugleich, dass der Geburtsname nach deutschem Recht nicht unabänderlich auf den anlässlich der Geburt festgelegten Namen begrenzt ist, sondern sich vielmehr durch Ereignisse nach der Geburt - wie beispielsweise die Namenserstreckung nach § 1617 c BGB oder die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 NÄG - ändern kann. Die Beurteilung, dass nicht der aktuell geführte Name, sondern grundsätzlich nur ein - wie das Beschwerdegericht nach seinem Verständnis vom britischen Recht meint - bei Geburt erworbener und anschließend unabänderlich im Geburtseintrag festgeschriebener „legal name“ den registerrechtlichen Begriff des Geburtsnamens ausfüllen könnte, ist daher auch aus Sicht des deutschen Registerrechts keineswegs zwingend.

Die Namensänderung durch „deed poll“ nach britischem Recht führt zu einer isolierten Namensänderung ohne Rücksicht und Bezug zu einem familienrechtlichen Statusereignis und ist damit funktional mit einer behördlichen Namensänderung vergleichbar, die auch nach deutschem Recht eine Änderung des Geburtsnamens bewirkt. Für diese Beurteilung spielt es keine entscheidende Rolle, dass dem Namensträger mit der privatautonomen Namensänderung durch „deed poll“ eine praktisch uneingeschränkte Möglichkeit zur Namenswahl eröffnet wird. Denn auch Rechtsordnungen, die eine Namensänderung prinzipiell nur durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung zulassen, können so ausgestaltet sein, dass die zuständige staatliche Stelle an das Verlangen des Namensträgers nach Erteilung eines bestimmten „Wunschnamens“ gebunden ist. Es erscheint deshalb sachgerecht, den von der Betroffenen aktuell geführten und vom Beschwerdegericht als „conventional name“ bezeichneten Namen als Geburtsnamen im Sinne des deutschen Personenstandsrechts zu behandeln.


BGH, 05.02.2025 - Az: XII ZB 251/23

ECLI:DE:BGH:2025:050225BXIIZB251.23.0

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von DIE ZEIT

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.288 Beratungsanfragen

Schnelle unkomplizierte Information für ein Testament.

Verifizierter Mandant

Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!

Natalie Reil, Landshut