Ein die
Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ist dann gegeben, wenn bei Abwägung aller Umstände die für die Änderung sprechenden Interessen überwiegen, weil die Namensänderung für das
Wohl des Kindes nicht nur förderlich, sondern erforderlich ist.
Die Bewertung des Kindeswohls erfordert eine Abwägung der gegenläufigen Interessen, bei der neben dem Interesse des Kindes an der von ihm gewünschten Namensgleichheit mit dem Elternteil, bei dem es lebt, insbesondere die für das Kindeswohl gleichfalls wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem anderen Elternteil in den Blick zu nehmen ist.
Mangelnde Umgangskontakte sind dabei für sich genommen nicht hinreichend, um die Erforderlichkeit einer Namensänderung zu begründen, sofern nicht bei prognostischer Bewertung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der namensgebende Elternteil dauerhaft kein Interesse mehr an einer tragfähigen Beziehung zu seinem Kind hat.