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Kauf eines Fahrzeugs spielt die Ummeldung eine entscheidende rechtliche Rolle. Die gesetzliche Grundlage liefert die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Dort ist geregelt, dass
Fahrzeughalter verpflichtet sind, jede Änderung, insbesondere einen Halterwechsel, der Zulassungsbehörde anzuzeigen. Gründe für eine Ummeldung können also auch ein Umzug oder eine Namensänderung sein.
Warum muss ein Fahrzeug umgemeldet werden?
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 FZV ist der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf seinen Namen umzumelden. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung das Ziel, die Verantwortlichkeit für das Fahrzeug eindeutig festzuhalten - insbesondere im Hinblick auf Versicherungsschutz, Steuerpflicht und die ordnungsgemäße Fahrzeugüberwachung (z. B. Hauptuntersuchung).
Ohne eine ordnungsgemäße Ummeldung können Bußgelder drohen. Zudem kann es im Schadensfall zu erheblichen Problemen mit der Kfz-Haftpflichtversicherung kommen, wenn das Fahrzeug nicht auf den neuen Halter registriert ist.
Welche Frist gilt für die Ummeldung?
Das Ummelden muss unverzüglich nach Verkauf bzw. Umzug erfolgen. Wer der Pflicht nicht nachkommt, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro. Gesetzlich ist jedoch keine konkrete Tagesfrist geregelt, allerdings wird eine Ummeldung innerhalb von 3 bis 7 Werktagen nach dem Kauf dringend empfohlen. Viele Versicherungsgesellschaften und Zulassungsstellen setzen diesen Zeitraum faktisch voraus. Die genaue Frist liegt jedoch im Ermessen der einzelnen Zulassungsstellen – üblich ist ein Kulanzbereich von einem Monat.
Zudem verlangen manche Verkaufsverträge (vor allem bei Händlern), dass die Ummeldung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen ist. Häufig enthalten sie Klauseln wie: „Der Käufer verpflichtet sich, das Fahrzeug binnen 5 Tagen umzumelden.“
Wo wird das Fahrzeug umgemeldet?
Die Ummeldung erfolgt bei der zuständigen Zulassungsstelle (Kfz-Zulassungsbehörde) am Wohnsitz des neuen Halters. In vielen Fällen ist eine vorherige Online-Terminbuchung erforderlich. Zudem bieten viele Zulassungsstellen inzwischen auch eine internetbasierte Fahrzeugzulassung („i-Kfz“) an.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Ummeldung sind in der Regel folgende Dokumente erforderlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Personalausweis oder Reisepass des neuen Halters (ggf. mit Meldebestätigung)
- eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) für den neuen Halter
- HU-/AU-Bescheinigung (TÜV-/DEKRA-Bericht)
- Kaufvertrag oder anderweitiger Eigentumsnachweis
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
- ggf. Kennzeichen, falls das Fahrzeug umgemeldet, aber nicht neu zugelassen wird
Den Halterwechsel darf auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht vorgenommen werden.
Grundsätzlich ist nur dann möglich, den Fahrzeughalter zu ändern, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen. Fehlende Unterlagen sind daher zunächst zu ersetzen. Weiterhin dürfen bei der bisherigen Zulassung keine offenen Auslagen oder Gebühren und auch keine Rückstände bei der Kfz-Steuer bestehen.
Bei besonderen Konstellationen (z. B. ausländische Fahrzeuge oder Firmenzulassung) können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.
Was kostet die Ummeldung?
Die Kosten für eine Ummeldung variieren je nach Zulassungsstelle und Aufwand, betragen aber in der Regel zwischen 25 bis 30 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für neue Kennzeichen (ca. 20 bis 40 Euro) und die Reservierung eines Wunschkennzeichens.
Kennzeichen behalten oder wechseln?
Seit 2015 ist es möglich, das bisherige Kennzeichen bei einem Halterwechsel bundesweit beizubehalten. Der neue Halter kann sich also entscheiden, ob er das bisherige Kennzeichen weiter nutzen oder ein neues beantragen möchte. Voraussetzung: Die Ummeldung erfolgt ohne Unterbrechung der Zulassung.
Wird das Fahrzeug hingegen abgemeldet und zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen, muss ein neues Kennzeichen vergeben werden.
Soll das bisherige Kennzeichen beim Verkäufer verbleiben, so ist der Verkauf eines bereits abgemeldeten Fahrzeugs die einfachste Lösung. Bei der Abmeldung können die Kennzeichen für einen bestimmten Zeitraum reserviert oder direkt auf ein anderes Fahrzeug angemeldet werden.
Es ist hierzu ebenfalls möglich, dem Käufer die Zulassungspapiere und Kennzeichen zu geben. Dieser lässt das Auto dann ummelden und erhält nach dem Halterwechsel im Austausch für die Kennzeichen das Fahrzeug.
Besonderheiten bei Online-Ummeldung (i-Kfz)
Die internetbasierte Kfz-Zulassung wird schrittweise bundesweit eingeführt. Voraussetzung für die Online-Ummeldung sind:
- Identifizierung per BundID
- Neuer Personalausweis mit freigeschalteter eID-Funktion
- Kartenlesegerät oder NFC-fähiges Smartphone
- i-Kfz-kompatible Zulassungsstelle
- Die letzte Zulassung des Fahrzeugs darf nicht länger als 01.01.2015 zurückliegen, damit der Fahrzeugschein (ZB I) einen verdeckten Sicherheitscode aufweist
- Der ggf. notwendige Fahrzeugbrief (ZB II) darf nicht älter als 01.01.2018 sein, damit er einen verdeckten Sicherheitscode aufweist
- Das Fahrzeug muss über ein Kennzeichen verfügen
- Es besteht eine Möglichkeit zum Drucken
Die Online-Ummeldung kann den Behördengang ersparen, ist jedoch technisch noch nicht flächendeckend verfügbar.
Für den Online-Antrag sind notwendig:
- die Hauptuntersuchung (HU),
- Bei Nutzfahrzeugen: die Sicherheitsüberprüfung (SP),
- eine Bestätigung Ihrer Kfz-Versicherung (eVB-Nummer) und
- die Fahrzeugpapiere mit Sicherheitscodes (ZB I und ggf. ZB II).
Nach erfolgreicher Ummeldung kann das vorläufige Zulassungsdokument ausgedruckt werden.
Der vorläufige Zulassungsnachweis muss sichtbar am Auto angebracht werden. Damit kann maximal 10 Tage am Straßenverkehr teilgenommen werden. Der elektronische Zulassungsbescheid muss mitgeführt werden. Die Originaldokumente einschließlich der Plakette werden dann per Post zugeschickt. Nach spätestens 10 Tagen laufen die vorläufigen Zulassungsdokumente ab und die Plakette muss auf das bereits vorhandene Kennzeichen geklebt werden. Zudem ist der Fahrzeugschein (ZB I) mitzuführen.
Was passiert bei unterlassener Ummeldung?
Wer ein Fahrzeug nicht ummeldet, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch versicherungsrechtliche Probleme. So kann die Versicherung bei einem
Unfall mit einem nicht umgemeldeten Fahrzeug eine Leistungskürzung vornehmen oder sogar ganz verweigern.
Darüber hinaus bleibt der Vorbesitzer in vielen Fällen als Halter eingetragen und haftet unter Umständen weiterhin für Kfz-Steuer,
Ordnungswidrigkeiten oder Schadensersatzforderungen.
Sonderfall: Halterwechsel innerhalb der Familie
Auch bei einem Halterwechsel innerhalb der Familie (z. B. Übertragung von Eltern auf Kinder) ist eine Ummeldung erforderlich. Zwar kann in solchen Fällen auf einen formellen
Kaufvertrag verzichtet werden, ein formloses Überlassungsschreiben ist jedoch empfehlenswert.
Fahrzeugkauf von einem Händler
Händler können das Fahrzeug auf Wunsch meist direkt auf den Käufer zulassen. Der Vorteil: Der Käufer spart sich den Gang zur Zulassungsstelle. Wichtig ist, sich dies im Kaufvertrag zusichern zu lassen.
Andernfalls gilt: Die Verantwortung für die Ummeldung liegt beim Käufer.
Fahrzeugkauf von Privat: worauf achten?
Beim Privatkauf ist der Käufer in der Pflicht, das Fahrzeug umzumelden. Der Verkäufer sollte in seinem eigenen Interesse unverzüglich nach dem Verkauf eine Mitteilung an die Zulassungsstelle und die Versicherung senden, um sich von weiteren Verpflichtungen zu entlasten.
Ein Vermerk im Kaufvertrag über Datum und Uhrzeit der Übergabe ist ebenfalls empfehlenswert.
Was tun bei Verlust von Fahrzeugpapieren?
Fehlen bei der Ummeldung wichtige Dokumente wie der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II), muss vorab Ersatz beantragt werden. Dies kann mehrere Wochen dauern. Ein Fahrzeug kann nur mit vollständigen und gültigen Papieren umgemeldet werden. Bei Diebstahl sollte zudem eine polizeiliche Anzeige vorliegen.
Besonderheiten bei Fahrzeugen aus dem Ausland
Wird ein Fahrzeug aus dem EU-Ausland oder einem Drittstaat eingeführt, ist eine spezielle Form der Zulassung erforderlich. Notwendig sind in diesen Fällen oft:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zoll
- Nachweis über entrichtete Einfuhrumsatzsteuer
- CoC-Papiere (EU-Übereinstimmungsbescheinigung)
- Übersetzte Kaufverträge oder Rechnungen
In manchen Fällen ist zusätzlich eine Vollabnahme nach § 21 StVZO durch den TÜV erforderlich.
Was ist hinsichtlich der Kfz-Versicherung zu beachten?
Durch die Ummeldung endet das bestehende Versicherungsverhältnis zwischen dem bisherigen Fahrzeughalter sowie der Haftpflicht- und
Kaskoversicherung. Eine Mitteilung ist dazu nicht erforderlich.
Bei der Ummeldung muss bereits ein bestehender Versicherungsschutz seitens des neuen Halters nachgewiesen werden.
Ein Versicherungswechsel ist bei einem Halterwechsel daher problemlos möglich, da die Ummeldung automatisch zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses führt. Ein Sonderkündigungsrecht oder ähnliches muss nicht geltend gemacht werden.