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Verkehrsunfallregulierung bei Nichtzahlung der Erstprämie

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Eine Kfz-Versicherung ist aus dem Versicherungsvertrag – in der Regel ein Langzeitverhältnis – stets zur gebührenden Berücksichtigung der berechtigten Belange und Interessen ihres Versicherungsnehmers verpflichtet. Hieraus ergeben sich Rücksichtnahmepflichten wie Sorgfaltspflichten.

Dies gilt in besonderer Weise bei einem Ausgleich von Drittschäden, der zu Nachteilen auf Seiten des Versicherungsnehmers führen kann, etwa zu einer substanziellen Selbstbeteiligung. Weiter kann der Schadensfreiheitsrabatt des Versicherungsnehmers auf dem Spiele stehen, oder über die Versicherungssumme hinausgehende Ansprüche des geschädigten Dritten können durch das Verhalten des Versicherers präjudiziert werden. Erst recht gilt das Gebot der Rücksichtnahme im Falle einer Leistungsfreiheit des Versicherers im Innenverhältnis, da hier die gesamte Schadenslast letztlich beim Versicherten liegt. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zufolge muss ein Versicherer alles tun, was zur Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche sachgerecht und notwendig ist und im Kollisionsfall seine eigenen Interessen hintanstellen.

Vor diesem Hintergrund normiert § 100 VVG, dass der Versicherer verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren (s. auch Ziff. 5.1 Abs. 1 AHB). Die Verpflichtung zur Abwehr unberechtigter Ansprüche – dem Grunde wie der Höhe nach – stellt neben der Freistellungsverpflichtung eine Hauptverpflichtung des Versicherers dar. Der Befriedigung begründeter Ansprüche und der Abwehr unbegründeter Forderungen kommt gleichrangige Bedeutung zu.

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