Nach § 61 VVG tritt Leistungsfreiheit ein, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Maßgeblich ist, ob durch das Verhalten der im Verkehr erforderliche Sicherheitsstandard in erheblicher Weise unterschritten wird.
Die Aufbewahrung von Fahrzeugschlüsseln in einem ungesicherten Außenbriefkasten einer Werkstatt stellt eine erhebliche Erhöhung des
Diebstahlsrisikos dar. Ein solcher Briefkasten bietet keinen ausreichenden Schutz gegen den Zugriff Dritter, da die Entnahme der Schlüssel mit einfachen Hilfsmitteln ohne nennenswerte Sicherungshindernisse möglich ist. Damit wird der objektiv erforderliche Schutz gegen Diebstahl deutlich unterschritten (vgl. BGH, 12.10.1988 - Az: IVa ZR 46/87).
Grobe Fahrlässigkeit setzt neben der objektiven Pflichtverletzung auch ein subjektiv gesteigertes Verschulden voraus. Dieses liegt vor, wenn die erkennbar unzureichende Sicherung des Aufbewahrungsortes für die Fahrzeugschlüssel bewusst außer Acht gelassen wird. Ein Briefkasten ohne besondere Sicherungen, der frei zugänglich und einsehbar ist, stellt keinen geeigneten Ort dar, um einen Fahrzeugschlüssel aufzubewahren. Auch wenn die Abgabe von Schlüsseln nach Geschäftsschluss in Werkstätten nicht unüblich ist, genügt dies nicht, wenn die gewählte Form der Aufbewahrung offensichtlich unzureichend ist.
Eine Ausnahme könnte nur dann in Betracht kommen, wenn der Briefkasten so beschaffen ist, dass ein Zugriff auf den Inhalt praktisch ausgeschlossen erscheint, wie etwa bei speziellen Nachttresoren von Banken oder Sparkassen. Ebenso kann ein in einer Hauswand eingelassener Briefkasten, in dem Schlüssel in größerer Tiefe unzugänglich auf den Boden fallen, eine hinreichende Sicherheit bieten.
Die Kausalität zwischen der grob fahrlässigen Aufbewahrung und der Entwendung ist gegeben, wenn feststeht, dass das Fahrzeug mit den im Briefkasten hinterlegten Schlüsseln geöffnet und in Betrieb genommen wurde. Fehlen Aufbruchspuren, ist davon auszugehen, dass die Schlüssel zur Tatbegehung genutzt wurden.
Der
Kaskoversicherer ist in diesem Fall leistungsfrei, ohne dass es noch auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ankommt.