Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht grundsätzlich nur für die Dauer der erforderlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit. Eine Verlängerung dieses Zeitraums setzt voraus, dass der Geschädigte objektiv nicht in der Lage war, die Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeugs aus eigenen Mitteln, durch Kreditaufnahme oder unter Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung zu finanzieren.
Nach § 249 BGB umfasst der Schadensersatz den zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwand, wobei nach § 254 Abs. 2 BGB die Pflicht zur Schadensminderung zu beachten ist. Der Geschädigte muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine übermäßige Ausweitung des Schadens zu verhindern. Hierzu gehört insbesondere, die Ersatzbeschaffung oder Reparatur ohne schuldhaftes Zögern innerhalb der üblichen Frist vorzunehmen. Wird diese Pflicht verletzt, entfällt der Anspruch auf Nutzungsausfall für die übermäßige Dauer.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfall über den gewöhnlichen Zeitraum hinaus setzt voraus, dass dem Geschädigten keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen und er sich diese auch nicht durch zumutbare Kreditaufnahme beschaffen kann. Trägt der Geschädigte hierzu nichts Substantielles vor, bleibt der Anspruch unbegründet. Nach der Rechtsprechung liegt die Darlegungslast beim Geschädigten, da es sich um Umstände aus seiner eigenen Sphäre handelt.
Nach § 249 BGB umfasst der Schadensersatz den zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwand, wobei nach § 254 Abs. 2 BGB die Pflicht zur Schadensminderung zu beachten ist. Der Geschädigte muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine übermäßige Ausweitung des Schadens zu verhindern. Hierzu gehört insbesondere, die Ersatzbeschaffung oder Reparatur ohne schuldhaftes Zögern innerhalb der üblichen Frist vorzunehmen. Wird diese Pflicht verletzt, entfällt der Anspruch auf Nutzungsausfall für die übermäßige Dauer.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfall über den gewöhnlichen Zeitraum hinaus setzt voraus, dass dem Geschädigten keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen und er sich diese auch nicht durch zumutbare Kreditaufnahme beschaffen kann. Trägt der Geschädigte hierzu nichts Substantielles vor, bleibt der Anspruch unbegründet. Nach der Rechtsprechung liegt die Darlegungslast beim Geschädigten, da es sich um Umstände aus seiner eigenen Sphäre handelt.
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OLG Naumburg, 19.02.2004 - Az: 4 U 146/03
ECLI:DE:OLGNAUM:2004:0219.4U146.03.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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