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Obliegenheitsverletzung bei Einbruchdiebstahl im Pkw

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach E.1.3 AKB 2014 ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Auf Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses ist wahrheitsgemäß und vollständig zu antworten.

Nach E.6.1 AKB 2014 i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG hat eine Verletzung der in E.1.3 AKB 2014 geregelten Aufklärungsobliegenheit bei einem vorsätzlichen Verstoß Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge.

Abweichend von § 28 Abs. 2 VVG bleibt der Versicherer bei Obliegenheitsverletzungen zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist (§ 28 Abs. 3 S. 1 VVG, E.6.1 AKB 2014). Dies gilt sowohl bei grob fahrlässigem als auch bei vorsätzlichem Verhalten. Nur bei arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers tritt auch bei „folgenlosen“ Obliegenheitsverletzungen Leistungsfreiheit für den Versicherer ein (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG, E.6.1 AKB 2014).

Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich in erster Linie nach den von den Versicherern gestellten Fragen der Schadensanzeigeformulare. Bereits die Nichtbeantwortung/Falschbeantwortung einer Frage ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf jeden Umstand, der zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann, soweit dem Versicherungsnehmer nichts „Unbilliges zugemutet“ wird. Dazu gehören vor allem auch Umstände, die lediglich Anhaltspunkte für oder gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalls liefern können. Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen auch solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, wenn die Erfüllung der Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen.

Bei der Frage nach vorangegangenen Versicherungsfällen handelt es sich um eine Frage, die die Redlichkeit des Versicherungsnehmers überprüfbar machen soll und somit in einem inneren Zusammenhang mit der Überprüfung des Vorliegens des Versicherungsfalls liegt. An der Zulässigkeit der Frage bestehen daher keine Bedenken.

Bei einer Obliegenheitsverletzung wegen Aufklärungspflichtverletzung gehört bereits der subjektive Umstand der Kenntnis von der mitteilungspflichtigen Tatsache zum objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung. Die Kenntnis der mitteilungspflichtigen Tatsache ist daher grundsätzlich vom Versicherer zu beweisen. Sofern jedoch eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von den mitteilungspflichtigen Tatsachen unstreitig einmal gegeben war, wird das Fortbestehen der Kenntnis zum Zeitpunkt der streitigen Aufklärungspflichtverletzung vermutet, mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer nach dem Motto „einmal gewusst - immer gewusst“ das Entfallen der einmal vorhanden gewesenen Kenntnis zu beweisen hat.


LG Dortmund, 17.03.2016 - Az: 2 O 223/15

ECLI:DE:LGDO:2016:0317.2O223.15.00

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