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Falschangeben zu Vorschäden: Versicherung muß trotzdem zahlen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Kann der Versicherte nachweisen, dass bei der Bearbeitung von Schadensfällen die Versicherung Vorschäden mittels zur Verfügung stehenden Datenbanken standardisiert überprüft, so fehlt es am erforderlichen Aufklärungsbedürfnis hinsichtlich der im Schadensanzeigeformular gestellten Frage nach Vorschäden. Daher wird die Versicherung im Falle einer wissentlich falschen Antwort auf diese Frage durch den Versicherungsnehmer nicht leistungsfrei.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin verlangt materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 06.04.2005. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Beklagte, bei der das Fahrzeug der Klägerin kaskoversichert ist, aufgrund einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei geworden ist, weil die Klägerin die in der Schadensanzeige aufgeführte Frage nach Vorschäden den Tatsachen widersprechend verneint hat, da die Klägerin gegenüber der Beklagten bereits im Januar 2005 einen Schaden an dem Fahrzeug angezeigt hatte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat gemeint, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte Kenntnis von dem Vorschaden gehabt habe.

Für ihre Behauptung, bei der Beklagten erfolge ein üblicher und standardisierter EDV-Abgleich, habe die Klägerin keinen Beweis angetreten.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter und behauptet unter Zeugenbeweisantritt, die Beklagte überprüfe standardisiert in ihrer EDV-Datenbank die Angaben der Versicherungsnehmer hinsichtlich etwaig vorhandener Vorschäden. Die Beklagte hält den unter Beweisantritt erfolgten Vortrag der Klägerin für verspätet und bestreitet ihn im Übrigen.

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