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Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung bei Falschangaben des Versicherungsnehmers in der Schadensanzeige

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Es besteht seitens der Kaskoversicherung keine Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer seine aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Schadensanzeige vorsätzlich verletzt, indem er im Rahmen der Schadensmeldung mehrere Fragen, wie z.B. zur Laufleistung des Fahrzeuges, zu seinem Beruf und zu unreparierten Vorschäden, falsch beantwortet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsvertrag bestimmt, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist und der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Dementsprechend sieht E. 2.1 AKB bei einer vorsätzlichen Verletzung der Pflichten aus dem Versicherungsvertrag einen Wegfall des Versicherungsschutzes vor.

Nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG und E.2.2 S.1 AKB ist der Versicherer abweichend von den vorgenannten Regelungen dann zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Die gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG, E.2.2 S.2 AKB).

Nach E.1.1.3 war der Kläger verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses erforderlich ist und dabei insbesondere die von der Beklagten gestellten Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses und zum Umfang des Schadens wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.

Die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls haben den Sinn, den Versicherer in die Lage zu versetzten, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen, ihm unnötige Kosten zu sparen und ihn vor Fehlentscheidungen zu bewahren aber auch Verdachtsmomenten nachzugehen, die gegen die Berechtigung der geltend gemachten Forderung sprechen.

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LG Hamburg, 23.05.2017 - Az: 302 O 395/16

ECLI:DE:LGHH:2017:0523.302O395.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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