Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung, die dem Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften aufgibt, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Zwischen den Parteien besteht eine verbundene Wohngebäudeversicherung, an der die Beklagte zu 1 als führender Versicherer mit 50 % und die Beklagten zu 2 und 3 mit 30 % und 20 % beteiligt sind. In den Versicherungsvertrag sind die Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2014) Stand 2014 einbezogen, deren Abschnitt B auszugsweise lautet:
„B § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1.Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
a)Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind
aa)die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe A § 17)“
Die in B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 in Bezug genommene Klausel A § 17 VGB 2014 lautet auszugsweise:
„A § 17 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften
1.Sicherheitsvorschriften
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer …“
Im September 2018 zerstörte ein Brand Teile des Dachstuhls und der Fassade des versicherten Gebäudes. Ausgangspunkt des Brandes war ein vom Kläger an der Hausfassade errichteter und mit einer Holzkonstruktion ummantelter Pizzaofen.
Die Beklagten zahlten zunächst einen Vorschuss auf die Versicherungsleistung von zusammen 100.000 €. Im Rahmen der weiteren Sachverhaltsaufklärung teilte der Kläger seiner Versicherungsmaklerin im November 2018 schriftlich mit, der Streithelfer der Beklagten, der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister, habe den in Bau befindlichen Ofen besichtigt. Zu diesem Zeitpunkt seien die rechte und die hintere Seite der Holzummantelung des Ofens mit Dämmung montiert und ein Teil des Hohlraums zwischen Ummantelung und Ofen mit Sand verfüllt gewesen. Der Streithelfer habe dem Kläger Vorgaben zum Weiterbau des Ofens gemacht und erklärt, dass er den fertigen Ofen nicht noch einmal sehen wolle. Tatsächlich hatte der Streithelfer nicht auf eine erneute Besichtigung des Ofens vor Erteilung einer Abnahmebescheinigung verzichtet.
Die Beklagten haben dem Kläger eine arglistige Obliegenheitsverletzung und einen vorsätzlichen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften durch die Inbetriebnahme des Ofens ohne die gemäß Landesbauordnung erforderliche Abnahme vorgeworfen. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt den Ersatz weiteren ihm entstandenen Schadens und die Feststellung der anteiligen Einstandspflicht der Beklagten für den darüberhinausgehenden Schaden begehrt. Widerklagend haben die Beklagten die Rückzahlung der von ihnen geleisteten Vorschüsse verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklagen antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und die Sache für das Betragsverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Widerklagen - an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.
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