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Unterhaltsberechnung und die Berücksichtigung von nicht beanspruchten Steuervergünstigungen bei der Einkommensberechnung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Den Unterhaltspflichtigen trifft eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, soweit er dadurch nicht eigene Interessen verletzt.

Die Berufstätigkeit der neuen Lebensgefährtin führt nicht zur Berücksichtigung weiterer Einkünfte auf Seiten des Antragstellers, sondern nur zu einer Herabsetzung des ihm zu belassenden Selbstbehaltes.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es ist anerkannt, dass den Unterhaltspflichtigen, wovon das Amtsgericht völlig zu Recht ausgegangen ist, eine Obliegenheit trifft, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, soweit er dadurch nicht eigene Interessen verletzt (BGH, 06.02.2008 - Az: XII ZR 14/06). Tut der Unterhaltsschuldner das nicht, kann ihm wegen dieser Obliegenheitsverletzung - fiktiv - ein höheres Einkommen zugerechnet werden als dasjenige, welches er tatsächlich erzielt.

Das Beschwerdevorbringen, wonach ein tatsächlich ausgezahltes Nettogehalt von insgesamt 24.308,16 € nachgewiesen und deshalb anzusetzen sei, liegt deshalb neben der Sache. Umstände, welche einer Geltendmachung des Freibetrages hier entgegen gestanden hätten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wie der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.03.2024 nunmehr mitgeteilt hat, tritt er dem auch in der Beschwerdeinstanz nicht mehr entgegen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13.03.2024 ausführt, bei Ansatz eines fiktiven Nettoeinkommens müsse die Steuererstattung entfallen, weil sonst Einkommensteile zum Nachteil des Beschwerdeführer doppelt verwertet würden, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Der fiktive Ansatz betrifft das Einkommen ab dem 01.09.2023, denn nur dieser Zeitraum ist Gegenstand des Abänderungsantrages. Davon ist die für den Veranlagungszeitraum 2021 gezahlte Steuererstattung völlig unabhängig. Dass sie dennoch nach dem „In-Prinzip“ in dem Zeitpunkt anzusetzen ist, in dem sie tatsächlich gezahlt wurde, ändert nichts daran, dass sie der Höhe nach unverändert bliebe, auch wenn der Beschwerdeführer für die Zeit ab 2022 den Freibetrag für die Fahrtkosten hätte eintragen lassen.

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Theresia DonathDr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter Voß

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